Facebook wurde durch den Bundesgerichtshof wieder einmal eine Grenze aufgezeigt.
Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2016, I ZR 65/14 hat entschieden, dass „Einladungs-E-Mails von “Facebook” an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellen. Die Einladungs-E-Mails sind als Werbung von Facebook zu qualifizieren, auch wenn ihre Versendung durch den sich bei “Facebook” registrierenden Nutzer ausgelöst wird. Dies deshalb, da es sich um eine von Facebook zur Verfügung gestellte Funktion handelt.- Die Einladungs-E-Mails werden vom Empfänger nicht als private Mitteilung des “Facebook”-Nutzers, sondern als Werbung der Beklagten verstanden.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland. Dieser hatte Facebook wegen der Gestaltung der von ihr bereit gestellten Funktion “Freunde finden”, mit der der Nutzer veranlasst wird, seine E-Mail-Adressdateien in den Datenbestand von “Facebook” zu importieren, und wegen der Versendung von Einladungs-E-Mails an bisher nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Nach unserer Auffassung eine begrüßenswerte Entscheidung, welche die Rechte der Verbraucher gegen Spam Mail weiter stärkt.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 007/2016 vom 14.01.2016