Aktuell haben mehrere Händler bei uns angefragt, ob Sie in ihrem Onlineshop auch Pfefferspray anbieten dürfen. Zentral geht es um die Frage, ob der Verkauf von Pfefferspray unter das Waffengesetz fällt, oder nicht. Wenn dem so ist, müssten beim Verkauf besondere Bestimmungen des Waffengesetzes eingehalten werden.
Im Waffengesetz findet sich keine konkrete Regelung zum Pfefferspray. Es gibt aber den Begriff Reizstoffsprühgerät Bei diesen Reizstoffsprühgeräten handelt es sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.2.2 WaffG um tragbare Gegenstände, aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben). Nach dieser Definition wäre Pfefferspray grds. eine Waffe. Es gilt aber, dass es sich nur dann um eine Waffe handelt, wenn das Spray nach dem Wesen dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen! Der Verkauf von Reizstoffsprühgeräten ist nach § 3 Abs. 2 WaffG erlaubt. Der Käufer muss aber mindestens 14 Jahre alt sein. Ihn treffen zudem Hinweispflichten. Die finden sich insbesondere in § 35 Abs. 1 WaffenG. So muss der Reizstoff im Pfefferspray muss in Deutschland als gesundheitlich unbedenklich zugelassen sein, die Reichweite und Sprühdauer des Pfeffersprays muss bis zu 2 m begrenzt sein und das Pfefferspray muss ein Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt enthalten. Für die Vergabe von Prüfzeichen und Zulassungen nach dem Waffengesetzbuch ist das Physikalisch Technische Bundesanstalt (kurz: PTB) zuständig.
Achtung: Verstöße gegen das Waffengesetz können gem. § 52 WaffG mit Freiheitsstrafen bis zu zehn geahndet.
Achtung: Reizsprühstoffspray können auch verbotene Waffen darstellen, wenn sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen.
Von diesen als Waffen einzuordnenden Reizsprühstoffsprays sind sog. Tierabwehrsprays abzugrenzen. Diese sind in ihrem Wesen nach gerade nicht dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit eines Menschen , sondern eines Tieres zu beseitigen oder herabzusetzen.
Tierabwehrsprays stellen somit keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes dar.
Damit derartige Sprays nicht als Reizstoffsprühgeräte (und damit als Waffen) angesehen werden, muss der Hersteller bzw. der Online-Händler das Tierabwehrspray als solches herstellen und vertreiben! Derartige Tierabwehrsprays sollten ausdrücklich als Tierabwehrspray gekennzeichnet und beworben werden! Eine amtliche Zulassung der Tierabwehrsprays ist im Unterschied zu Reizstoffsprühgeräten nicht notwendig. Die Abgabe von Tierabwehrsprays unterliegt keinen Beschränkungen.
Bitte beachten Sie, dass unsere Hinweise nur für den Verkauf innerhalb von Deutschland gelten!