In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 26.03.2020, Az.: 13 U 73/19 klargestellt, dass Online-Händler über Hersteller-Garantien nicht informieren müssen, wenn sie damit nicht werben und diese auch im Verkaufstext nicht erwähnen.
Konkret ging es um ein Angebot bei Ebay. Der Beklagte bot Bohrmaschinen des Herstellers Metabo an. Metabo gewährt eine Hersteller-Garantie. Diese hat der Beklagte aber weder beworben noch sonst in seinem Verkaufstext angegeben.
Die Klägerin war der Ansicht, dass dies ein Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten darstelle. Dieser Auffassung folgte das OLG Celle nicht.
So führt es aus, dass eine Information nur dann notwendig sei, wenn damit geworben werde:
Nach dem Sinn und Zweck der Regelung Art. 246a § 1 Satz 1 Nr. 9 EGBG sei davon auszugehen, dass die Informationspflicht erst dann bestehe, wenn der Verkäufer sich durch seine Werbung oder eine sonstige Erwähnung auf die Herstellergarantie bezogen habe. In vielen Fällen komme der Garantievertrag mit dem Hersteller auch erst durch ein Angebot des Herstellers in Form einer beigelegten Garantiekarte zustande. Wenn der Verkäufer wirklich sichergehen will, welche Garantiebedingungen des Herstellers derzeit gelten, müsste er jede Warenlieferung daraufhin durchsehen, ob und ggf. welche Garantiebedingungen beiliegen. Dies würde einen erheblichen Mehraufwand für den Verkäufer bedeuten, der sich letztlich auch in Preiserhöhungen niederschlagen dürfte, wenn dem Verkäufer insoweit eine Informationspflicht auferlegt würde. Gleichzeitig gehe der Verkäufer ein erhebliches Risiko ein, falls seine Informationen über die Herstellergarantie nicht mehr aktuell sind, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt.
Letztendlich meint das Gericht, dass der Verkäufer auch gezwungen wäre, unklare und missverständliche Garantiebedingungen des Herstellers mitzuteilen, wodurch er sich dem Vorwurf aussetzen würde, sich an einer Irreführung der Verbraucher zu beteiligen.
Wir halten die Auffassung des Gerichts im Ergebnis für zutreffend.
Händler sollten aufpassen, ob Sie Angaben zu Hersteller-Garantien machen oder diese sogar bewerben.
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