Immer wieder ist die Widerrufsbelehrung Gegenstand von Abmahnungen im E-Commerce und dies obwohl die letzte Neuerung schon seit dem 04.11.2011 gilt. Nach dieser Gesetzesänderung wurde der § 312 e BGB aufgehoben und die Regelungen sind nun in § 312 g BGB zu finden. Bislang galt in der Rechtsprechung die einhellige Ansicht, dass die Verwendung des alten § 312 e BGB einen Wettbewerbsverstoß begründe, da ein Verweis auf die nicht mehr existierende oder an anderer Stelle auffindbare Normen, nicht den gesetzlichen Vorschriften des Klarheit und Verständlichkeit entspricht.
Nun hat das Brandenburg mit Urteil vom 08.10.2013 entschieden, dass eben dieser Hinweis auf eine veraltete Gesetzesnorm in der Widerrufsbelehrung nicht immer einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß begründe.
Im vorliegenden Fall hatte die beklagte eBay-Händlerin auf den veralteten § 312 e BGB verweisen und wurde deswegen von dem Kläger abgemahnt.
Das OLG entschied jedoch, dass der Verweis auf diese veraltete Norm keine Rechtsverletzung darstelle, da der Verbraucher inhaltlich immer noch über seine Rechte informiert werde. Immerhin sei auch der Art. 246 § 3 EGBGB benannt, in dem die einzelnen Pflichten auch benannt werden. Deswegen sah das Gericht hier eine bloße Formalie
Auch wenn eine zeitlich überholte Norm genannt werde, sei es dem Verbraucher weiterhin inhaltlich dennoch möglich, sich über seine Rechte zu informieren. Die Widerrufsbelehrung enthalte schließlich die richtige Nennung des Art. 246 § 3 EGBGB, dem die einzelnen Pflichten des Unternehmers ebenfalls zu entnehmen seien. Insofern gehe es hier um eine reine Formalie, da auch keine Vorschrift gänzlich fehle, sondern der Verbraucher sich auch aus Art. 246 § 3 EGBGB entsprechend informieren könne.
OLG Brandenburg (Urt. v. 08.10.2013 – Az.: 6 U 97/13)