Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 08.05.2013 im Berufungsverfahren entschieden, dass für im Schaufenster eines Ladengeschäftes ausgestellte oder beworbene Waren oder Dienstleistungen eine Pflicht zur Preisangabe nach § 5 PangVO besteht.
Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin von der Beklagten wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung abgemahnt, weil sie in ihrem Schaufenster keine Preislisten für die wesentlichen Leistungen ausgelegt hatte. Die Klägerin jedoch sah keine Pflicht zur Preisauszeichnung, weil ihre Fenster nicht solche Schaufenster im herkömmlichen Sinne seien, bei denen Waren oder Leistungen unmittelbar hinter der Glasscheibe angeboten würden. In ihrem Fall sei der Blick lediglich auf eine normale Büroausstattung freigegeben.
Das OLG Hamburg verneinte eine Rechtsverletzung, denn "eine Pflicht zur Anbringung eines Preisverzeichnisses (auch) im Schaufenster besteht nur, wenn die jeweilige Leistung dort zur Schau gestellt wird." Allein den Umstand, dass das Fenster Einblick in die Geschäftsräume gewährte, ließ das Gericht nicht gelten, um eine Preisangabepflicht zu bejahen.
(OLG Hamburg, Urt. v. 08.05.2013 – Az.: 5 U 169/11)