Ab dem 01.01.2015 müssen sich Shop-Betreiber, die digitale Produkte wie Apps, E-Book oder Film-Downloads zur Verfügung stellen, auf einige Umstellungen im Rahmen der Umsatzsteuer einstellen.
1. Für wen gelten die neuen Regelungen?
Betroffen von den neuen Regelungen der Umsatzsteuer sind Unternehmen, Geschäfte, Shop-Betreiber und Anbieter mit privaten Kunden (B2C), welche „elektronisch erbrachte Leistungen“ anbieten, wie z.B.
· Betreiber von Online-Verkaufsplattformen
· Anbieter digitaler Medien, wie Bilder oder E-Books
· Downloads von Filmen oder Musik
· Streaming- und Hosting- Angebote
· kostenpflichtige Mitgliederportale
· Betreiber von Online-Datenbanken
Sofern Verträge ausschließlich von Unternehmen (B2B) geschlossen werden, finden die neuen Regelungen keine Anwendung.
Auch nicht betroffen, sind die Online-Shops, die ihre Ware lediglich über das Internet anbieten, dann die physische Ware aber an den Kunden versenden.
Schließlich werden auch solche Dienstleistungen nicht erfasst, bei denen das Internet lediglich als Übertragungsmedium dient, wie z.B. ein Gutachten, welches lediglich per E-Mail übersendet wird oder Fotos, die ein beauftragter Fotograf der Einfachheit halber via Internet an seinen Kunden übermittelt.
2. Welche Änderungen treten ab dem 01.01.2015 ein?
Nach den neuen Regelungen müssen Unternehmer bei Geschäften innerhalb der EU ab dem 01.01.2015 die Umsatzsteuer in das Land abführen, aus dem der private Kunde kommt. Lädt also ein deutscher Nutzer in einem französischen Shop Musik oder Filme herunter, muss die Umsatzsteuer in Deutschland abgeführt werden. Bestellt ein spanischer Nutzer in einem deutschen Online-Shop ist die Umsatzsteuer in Spanien zu entrichten.
3. Was folgt aus den neuen Regelungen für die Umsetzung in der Praxis?
Großer Arbeitsaufwand
Jeder Unternehmer, der digitale Medien anbietet, muss sich künftig mit steuerrechtlichen Fragen der einzelnen EU-Länder befassen.
Allerdings ist auch geplant das Verfahren durch eine einheitliche Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt des Händlers zu vereinfachen. Das zuständige Finanzamt leitet dann sämtliche Erklärungen an die jeweils zuständigen Finanzämter der Mitgliedsstaaten weiter. Insofern zahlt der Händler seine Umsatzsteuer insgesamt an das Finanzamt, wobei er dennoch selbst beurteilen muss, welcher Steuersatz im EU-Ausland für seine Leistung gilt.
In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (auch „Kleine Einheitliche Anlaufstelle“ genannt) zuständig.
Hierbei ist wichtig, dass sich Händler, die das einheitliche Verfahren, auch „Mini-One-Stop-Shop“ genannt, nutzen wollen, sich aktiv dafür anmelden müssen!
Höheres Risiko für den Händler
Nicht auszuschließen ist, dass ein Händler in allen 28 Mitgliedsstaaten der EU seine Meldepflicht nachkommen und Steuern abführen muss. Hierbei ist er allen nationalen Konsequenzen, die für verspätete oder falsche Meldungen gelten, ausgesetzt. Hier gilt das jeweilige ausländische Steuerrecht und viele Staaten sind im Rahmen der Strafen und Zuschläge für zu niedrig angesetzte oder zu spät angemeldete oder gezahlte Steuern, sehr viel strenger als Deutschland. Teilweise könne die Strafen höher als die Steuer selbst sein und über die Amtshilfe auch in Deutschland eingetrieben werden.
Besondere Vorsicht bei Kleinunternehmern
Sofern der der Händler einer Kleinunternehmerregelung unterliegt und demnach in Deutschland keine Umsatzsteuer abführen muss, sollte besonders vorsichtig sein, wenn die neue Regelung an sich auf ihn zutrifft. Die Kleinunternehmerregelung gilt nicht im Ausland! Dies hat der EuGH bereits entschieden.
Portal- und App-Stereo-Betreiber
Auch Portal- und App-Shop-Betreiber sollten ab dem 01.01.2015 besondere Vorsicht walten lassen. Nach den Neuregelungen müssen auch diese die Umsatzsteuer selbst anmelden und abführen. Sofern man sich darauf beruft, dass nur eine Vermittlungstätigkeit durchgeführt wird, sollte auch der Portalauftritt, die Rechnungen und Verträge im Hinblick hierauf neu und sorgfältig gestaltet werden.
Neue Programmierung und Kalkulierung
Da die EU-Länder jeweils unterschiedliche Steuersätze haben, sollten Händler über die Gestaltung ihrer Preise und die Form deren Darstellung nachdenken. In Rahmen der Umsetzung wird sicherlich das Problem auftreten, dass gegenüber privaten Kunden die Preise immer inklusive der Umsatzsteuer angegeben werden müssen. Wie die neuen Regelungen diesbezüglich umgesetzt werden sollen, ist noch nicht ganz klar.
Auch eine Umstellung der Software wird erforderlich sein, damit die unterschiedlichen Steuersätze der Kunden in den verschiedenen Ländern korrekt in den Rechnungen dargestellt werden können. Auch eine Anpassung der Buchhaltung ist erforderlich.
Hierbei werden auch wieder die einzelnen Regelungen der jeweiligen EU-Länder durchleuchtet werden müssen. Beispielsweise verlangt Italien, dass bei einer Rechnungstellung an Verbraucher deren private Steuernummer anzugeben ist.