Im zugrunde liegenden Fall begehrt der Kläger, die beklagte Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, es zu unterlassen, ihm zugewiesene IP-Adressen über das Ende eines jeden Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern.
Bei der dynamischen IP-Adresse handelt es sich um eine Ziffernfolge, die bei jeder Verbindung vernetzten Computern zugewiesen wird, um die Kommunikation im Internet zu ermöglichen. In der Regel werden in allgemein zugänglichen Internetportalen des Bundes die jeweiligen Zugriffe in Protokolldateien festgehalten, damit Angriffe abgewehrt und Angreifer strafrechtlich verfolgt werden können. U.a. werden der Name der aufgerufenen Internetseite, der Zeitpunkt des Aufrufs und die IP-Adresse des Rechners gespeichert. Der Kläger rief mehrere dieser Internetseiten auf, so dass es auch bei ihm zu einer, über den Nutzungsvorgang hinausgehenden Speicherung kam.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Und auch das Landgericht erkannte einen Unterlassungsanspruch des Klägers nur soweit an, wie der Kläger im Nutzungsvorgang seien Personalien angibt und in diesem Zusammenhang eine Speicherung erfolgt.
Der BGH hat nunmehr beschlossen das Verfahren auszusetzen und die Frage zum Zwecke der Auslegung der EG-Datenschutz-Richtlinie dem EuGH vorzulegen.
Nach Ansicht des BGH setzt der Unterlassungsanspruch voraus, dass es sich bei der dynamischen IP-Adresse um sog. „personenbezogene Daten“ handelt, die durch das Datenschutzrecht geschützt werden. Dies könnte in Fällen, in denen ein Nutzer seine Personalien während des Nutzungsvorgangs nicht angibt, fraglich sein. Nach den bisher getroffenen Feststellungen lagen der verantwortlichen Stelle keine Informationen vor, die eine Identifizierung des Klägers möglich gemacht hätte. Selbst der Zugangsanbieter dufte der verantwortlichen Stelle keine Informationen über die Identität des Klägers weitergeben.
Der BGH hat dem EuGH somit die Frage vorgelegt, ob Art. 2 b der EG-Datenschutz-Richtlinie, dahingehend auszulegen ist, das eine IP-Adresse schon ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn lediglich ein Dritter die Informationen besitzt, die zur Identifizierung der Person führen können.
Sofern davon ausgegangen wird, dass „personenbezogene Daten“ auch die IP-Adresse umfassen, dürfte diese nicht ohne Einwilligung des Nutzers gespeichert werden. Nach dem Vortrag der Beklagten ist die Speicherung der IP-Adresse zur Gewährleistung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit Ihrer Telemedien erforderlich. Ob dies für eine Erlaubnis nach § 15 TMG ausreicht ist fraglich. Der BGH hat dem EuGH daher die Frage vorgelegt, ob die EG-Datenschutz-Richtlinien einer Vorschrift des nationalen Rechts mit dem Inhalt des § 15 TMG entgegensteht. Hiernach darf ein Dienstanbieter personenbezogene Daten nur ohne Einwilligung des Nutzers erheben und verwenden, wenn dies erforderlich, um die konkrete Inanspruchnahme des Anbieters durch den jeweiligen Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen. Zudem muss der Zweck der Datenerhebung oder Speicherung die Verwendung über den einzelnen Nutzungsvorgang hinaus rechtfertigen.