Heiß erwartet wurde der Ausgang eines Berufungsverfahrens vor dem OLG Köln (Az.: 6 U 67/11), in dem eine Anschlussinhaberin sich unter anderem gegen die Zahlung von Schadensersatz von insgesamt 3.000,- € an die vier größten deutschen Tonträgerhersteller gewährt hat. Ihr 13 – jähriger Sohn hatte als Filesharer 15 Musiktitel illegal zum Download angeboten.
Spannend war es insbesondere, da das Gericht in seinem Hinweis in dem Verfahren vom 30.09.2011 mitteilte, dass für die Berechnung der Höhe des Schadensersatzes wohl der Tarif VR-OD 5 zugrunde zu legen ist, der für einen Musiktitel von einer Mindestvergütung von 0,1278 € pro Zugriff ausgeht. So geringe Schadensersatzsummen für das illegale Uploaden der Musikwerke gegen die Rechteverletzter versetzten die Rechteinhaber und Abmahner in Angst und Schrecken. Die Filesharer wiederum hofften auf einen Wandel in dem derzeitigen Abmahngeschäft. Sie wurden jedoch bitter enttäuscht.
Die Richter ruderten nun in ihrer Entscheidung (OLG Köln, Urt. v. 23.03.2012, Az.: 6 U 67/11) deutlich zurück und verkündeten, dass den Rechteinhabern 200,- € Schadensersatz pro Musiktitel zustehe, so dass den Tonträgerhersteller insgesamt 3.000,- € Schadensersatz für 15 Musiktitel zu zahlen sei.
Zwar hielten sie die Anwendung des Tarifes VR-OD 5 für die Berechnung eines fiktiven Lizenzvertrages, nach dem dann der Schaden berechnet wird, immer noch für richtig. Die Rechteinhaberinnen hätten jedoch nachgewiesen, dass bei einer Lizenzierung an legale Download-Plattformen pro Musiktitel nicht 0,1278 € üblich sind, sondern vielmehr zwischen 0,50 € – 0,92 €. Da die Musikstücke im vorliegende Fall mehr als ein halbes Jahr zum Upload im Filesharing-Netzwerk zur Verfügung standen, seien 200,- pro Titel gerechtfertigt gewesen.
Lesenswert, jedoch nichts Neues, ist dieses Urteil im Hinblick auf die Haftung der Eltern für minderjährige Kinder, wenn diese ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. In ihrem Urteil folgten die Richter der ständigen Rechtsprechung indem sie eine solche Haftung ausdrücklich bejahten. Das Maß der gebotenen Aufsicht und Kontrolle würde sich dabei nach dem Alter sowie der Eigenart und dem Charakter des betreffenden Kindes richten und auch danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden könnte, wobei auch die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände zu berücksichtigen sein würden.