Ein ehemaliger Gesellschafter eines Unternehmens hatte sämtliche Domains der Gesellschaft auf sich persönlich registriert. Nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen hatte er die Zugangsdaten geändert, mit der Folge, dass die Gesellschaft keinen Zugang mehr zu dem Internetauftritt nebst den dazugehörigen E-Mail-Konten hatte.
Das Unternehmen beantragte daher den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um die Zugangsdaten im Eilverfahren zu bekommen.
Das Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 29.05.2013, Az. 2 O 128/13) gab diesem Antrag auf statt.
Zum Verfügungsgrund führte es aus, dass es sei der Gesellschaft nicht zuzumuten sei eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, da sie die Zugangsdaten zu ihrer Webseite und den E-Mail Konten dringend benötigt werden.
Die Entscheidung ist sehr zu begrüßen. Hoffentlich sehen die anderen Gerichte dies ebenso. Die Zugangsdaten und E-Mail Konten sind für Unternehmen in der heutigen Zeit überlebenswichtig.