Das Verwaltungsgericht München stellte mit seinem Urteil vom 08.08.2013, Az.: M 12 K 13.24, fest, dass der Aufenthalt auf der Toilette während der Arbeitszeit als private Zeit einzustufen und nur Unfälle, die auf dem Weg dorthin passieren auch Dienstunfälle sind. Hingegen geschieht ein Unfall an diesem Ort nicht in Ausübung des Dienstes, womit auch eine Übernahme der Arztkosten nicht in Betracht kommt.
Geklagt hatte ein Polizeihauptkommissar, der sich auf der Toilette seines Arbeitgebers verletzt hatte, indem ihm eine Zwischentür aus der Hand gerutscht war und er sich den Mittelfinger der rechten Hand eingeklemmt hatte. Hierdurch waren ihm Arztkosten in Höhe von 200 € entstanden, die er nunmehr vom Arbeitgeber ersetzt verlangte. Geklagt hatte der Arbeitnehmer auf Feststellung eines Dienstunfalls.
Das Gericht lehnte diesen Feststellungsantrag jedoch ab und verwies auf die Argumentation des Landesamtes für Finanzen. Hiernach seien Vorgänge auf der Toilette nicht dienstlicher, sondern privatwirtschaftlicher Natur.
Allerdings sei es – nach Hinweis der Richterin – möglich, die Kosten in Form eines Schadensersatzanspruches erstattet zu verlangen. Dieser Anspruch könne wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, welche bei einer baulichen Gefahrenlage vorliegen kann, in Betracht kommen. Voraussetzung hierfür sei aber zum einen die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Toilette und zum anderen das Bestreiten des zivilrechtlichen Klagewegs.