Die Teilnahme am Straßenverkehr kann frustrierend sein. Jeder hat schon seine eigenen Erfahrungen mit Drängern oder dreisten Verkehrsteilnehmern gemacht. Und nicht wenige dürften schuldige Erinnerungen haben an eigene unglückliche Szenen im Straßenverkehr.
Da in Zeiten des Internets mittlerweile fast alles bewertet werden kann, erscheint es auf den ersten Blick gar nicht so abwegig, auch die Fahrleistungen seiner Mitbürgerinnen und Mitbürger bewerten zu können, vor allem, wenn sonst keine Handhabe wie eine Anzeige oder Ordnungswidrigkeit in Betracht kommen.
Und siehe, diese Möglichkeit gibt es. Ein Bewertungsportal erlaubt es jedem, anonym die Fahrleistungen anderer in einem Ampelsystem zu bewerten. Eine Zuordnung findet hierbei durch die Nennung des amtlichen Kennzeichens statt. Zusätzlich zur Bewertung im Ampelsystem können weitere Angaben gemacht werden, was Marke und Farbe des dazugehörigen Kraftfahrzeuges angeht. Außerdem können grobe Angaben gemacht werden, aus welchem Verhalten des bewerteten Teilnehmers die Bewertung herrührt. Eine grüne Ampel bekommt, wer sich z.B. vorbildlich an Zebrastreifen hält, oder wer umsichtig fährt. Wer eine gelbe oder sogar rote Ampel bekommt, verhält sich sicher nicht so vorbildlich.
Darüber hinaus werden anhand der Bewertungen auch Statistiken angeboten. So werden z.B. die 5 Top Städte und die 5 Flop Städte angezeigt, oder die Automarken der angenehmsten Autofahrer.
Und es tauchen weitere Fragen auf: Ist es vertretbar, dass dem Halter das Verhalten seines Kollegen aufgebrummt wird, dem er sein Auto geliehen hat? Müssen Autovermieter mit Umsatzeinbußen rechnen, weil ihre Kunden zu aggressiv fahren?
So geht das nicht, befand die Landesbeauftragte für Datenschutz des Landes NRW und erließ Anordnungen gegen den Protalbetreiber, besseren Datenschutz zu gewährleisten. In der Pressemitteilung des OVG Münster heißt es hierzu: „Sie gab der Klägerin unter anderem auf, die Plattform so umzugestalten, dass nur noch der jeweilige Halter oder die jeweilige Halterin eines Fahrzeugs die dafür abgegebenen Bewertungen einsehen kann und sich zu diesem Zweck zuvor registrieren muss.“ So könne wenigstens verhindert werden, dass eine unbegrenzte Öffentlichkeit ein Bild von den Fahrleistungen Einzelner machen kann. Nachdem der Portalbetreiber mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht bereits gescheitert war, fing er sich auch vor dem OVG eine Schlappe ein.
Das OVG Münster bestätigte die Anordnungen der Landesdatenschutzbeauftragten, sodass der Portalbetreiber jetzt entsprechende Anpassungen vornehmen muss. Wie diese im Einzelnen auszusehen haben, z.B. hinsichtlich eines Nachweises über die Haltereigenschaft, kann nur vermutet werden.
Dennoch ist es eine begrüßenswerte Entscheidung. Selbst wenn der angeführte Zweck, Autofahrer zu Selbstreflexion anzuhalten durchaus nachvollziehbar ist, sieht die Praxis aller Wahrscheinlichkeit nach ganz anders aus. Dieses Portal dürfte vor allem als Frustventil wirken. Da die Bewertungen schnell, pauschal und anonym vorgenommen werden können, hat der Bewertende keinen Anreiz, auch seine eigene Bewertung selbst zu reflektieren. Abgesehen davon besteht theoretisch die Möglichkeit, sein eigenes Kennzeichen mit besten Bewertungen auszustatten. Nachgeprüft werden kann das nicht.
So sah es auch das Oberverwaltungsgericht: Es hat entschieden, dass es sich um die mit den Kennzeichen in Verbindung gesetzten Bewertungen um personenbezogene Daten handelt, sodass das Bundesdatenschutzgesetz anwendbar sei. Bei der Abwägung der Interessen zwischen Haltern und Halterinnen und den Interessen des Portalbetreibers und dessen Nutzer überwiege das informationelle Selbstbestimmungsrecht Ersterer, vor allem, „weil eine vollständig anonyme Bewertung von in der Regel privat motiviertem Verhalten für eine unbegrenzte Öffentlichkeit einsehbar sei.“ (sic)
Die testweise Abfrage des Kennzeichens des Autors hat übrigens keine Einträge gegeben. Hoffentlich bleibt das so.