Der Bundestag hat am 27.06.2013 das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Es sollen im Wesentlichen drei Bereiche verbessert werden.
Der 1. Bereich betrifft das Urheberrecht hier speziell das Filesharing. Hier sollen die Abmahnkosten stark reduziert werden. Der Streitwert soll auf 1.000 € beschränkt werden, so dass nur noch 155,29 € an Anwaltskosten entstehen können. Es gibt aber eine Ausnahme nämlich dann, wenn die Einschränkung „nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig“ ist. Man darf gespannt sein wie dies in der Praxis ausgelegt wird! Ebenso wird der sog. fliegende Gerichtsstand abgeschafft. Der Verbraucher muss fortan an seinem Wohnsitz verklagt werden.
Der 2. Bereich betritt das Inkasso. Auch hier soll der Verbraucher vor unberechtigten und überhöhten Inkassoforderungen geschützt werden. Die Inkassounternehmen müssen neben dem Auftraggeber künftig auch den Forderungsgrund mit Datum des Vertragsabschlusses nennen. Dies wurde in der Praxis bisher häufig nicht gemacht, so dass man oft nicht genau wusste um was für eine Forderung es sich handelt. Auf Nachfrage muss dem Verbraucher Auskunft über den Name des „ursprünglichen“ Vertragspartners gegeben werden. Dies in der Praxis relevant, da Forderungen häufig abgetreten werden. Dies gilt aber erst ab Mitte 2014. Zusätzlich werden die Gebühren für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf die Höhe gedeckelt, die ein Rechtsanwalt verlangen könnte. Dies stellt allerdings keine wirklich Änderung dar.
Der 3. Bereich betrifft das Wettbewerbsrecht. Unter anderen geht es belästigende Werbeanrufe sowie Fälle in denen Verträge aufgedrängt werden. So wird der Bußgeldrahmen um das sechsfache erhöht. Gewinnspieldienstverträge müssen fortan immer schriftlich bzw. in Textform geschlossen werden. Interessant ist, dass man bei unberechtigten Abmahnungen künftig einen Gegenanspruch auf Ersatz seiner Rechtsverteidigungskosten erhalten. Hiermit sollen vor allem auch kleinere Online-Shops vor teuren Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen im Bagatellbereich geschützt werden. Die angedachte Abschaffung des fliegenden gerichtstand wird es hingegen nicht geben.