Im Fall vor dem Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 29.05.2013, 9 Ca 9134/12 hatte ein Krankenversicherung auf Sie übergangene Rechte auf Entgeltfortzahlung wegen Krankheit geltend gemacht. Die Problematik bestand darin, dass die Arbeitsunfähigkeit infolge eines Sturztrunkes eingetreten ist. Der Arbeitgeber vertritt daher die Auffassung, dass die Arbeitsunfähigkeit in Folge eigenen Verschuldens des Arbeitnehmers eingetreten sei mit der Folge, dass er nicht zahlen müsse.
Das Gericht hat entschieden, dass eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht schon deshalb als selbstverschuldet anzusehen ist, weil die zugrunde liegende Alkoholabhängigkeit verschuldet herbeigeführt wurde. So sei Anknüpfungspunkt des Entgeltfortzahlungsgesetz das fehlende Verschulden zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit selbst. So ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, welche Umstände zu einem Alkoholmissbrauch mit anschließender Arbeitsunfähigkeit geführt haben. So sei es etwa vorstellbar, dass ein Verschulden ausscheidet, etwa weil der Arbeitnehmer unter dem Einfluss seiner Grunderkrankung (Alkoholabhängigkeit) selbst unter zumutbarer Anspannung seiner Erkenntnis- und Willenskräfte nicht in der Lage gewesen wäre, den Alkoholkonsum zu vermeiden. Der Arbeitgeber muss insoweit darlegen und beweisen, ob zumindest Anzeichen für ein entsprechendes Verschulden des Arbeitnehmers vorhanden sind.