Das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013, 6 AZR 805/11 hat entschieden, dass eine Kündigung die der Arbeitgeber „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ausspricht und sodann die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausführt, hinreichend bestimmt und somit wirksam ist. Ein konkreter Termin muss nicht genannt werden.
Im konkreten Fall war eine Angestellte seit dem Jahre 1987 bei dem insolventen Unternehmen als Industriekauffrau beschäftigt. Am 01.05.2010 wurde ein Insolvenzverwalter bestellt. Bereits zuvor hatte die Geschäftsführung des Unternehmens (mit Zustimmung des Insolvenzverwalters) die vollständige Betriebsstilllegung beschlossen und den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung aller Arbeitsverhältnisse angehört.
Am 03.05.2010 sprach der Insolvenzverwalter gegenüber der Angestellten die ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ aus. Im weiteren Verlauf des Schreibens wurde ausgeführt, , welche Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und dass § 113 InsO eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirkt, sofern sich eine längere Frist ergebe.
Hiergegen reichte die Angestellte Klag ein, da Sie der Auffassung war, dass die Kündigung unwirksam ist, da Sie nicht wisse wann das Arbeitsverhältnis genau ende. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben der Angestellten Recht
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage hingegen abgewiesen. Die Kündigung sei aufgrund der Erklärung und der Hinweis auf die entsprechenden Vorschriften bestimmt genug.
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