Im vorliegenden Fall betreibt die Beklagte einen Onlineshop und verkaufte über diesen Haarwuchsserum sowie eine Anti-Falten-Creme- ohne Grundpreisangabe.
Eine Mitbewerberin klagte aufgrund dieser fehlenden Angabe auf der Webseite. Die Beklagte argumentierte daraufhin, dass ein Ausnahmefall nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngVO vorliege, wonach bei
argumentierte, es liege eine Ausnahmefall nach § 9 Abs.5 Nr.2 PAngVO vor, wonach bei
“kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen”
die Grundpreisangabe-Pflicht entfällt.
In seinem Urteil vom 23.03.2017 entschied das OLG Celle, dass beide angebotenen Artikel nicht als Kosmetikartikel im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden dürfen.
Unter diese Regelung fielen nur Waren, die kurzfristig eine Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes bewirken würden. Bei dem Haarwuchsserum würden laut Produktbeschreibung erste Ergebnisse nach ca. 20 – 24 Wochen sichtbar- hiermit fehle es an der Kurzfristigkeit der Verschönerung.
Die Ausnahmevorschrift sei zudem restriktiv anzuwenden. Daher müsse das Produkt einzig und allein diesen Effekt bewirken. Habe es noch andere Wirkungen, könne die Regelung nicht herangezogen werden, so das Gericht. Eine Anti-Falten-Creme habe unstreitig auch eine pflegende Wirkung, so dass das Produkt unterschiedliche Wirkung habe.
Eine Grundpreisangabe sei somit erforderlich, beschied das Gericht.