Auf vielen Webseiten, die man zum ersten Mal besucht, findet sich ein mehr oder weniger gut sichtbares und mehr oder weniger detailliertes oder gar verständliches Cookie-Banner. Einige Webseitenbetreiber machen es sich besonders einfach, und lassen sich eine konkludente Zustimmung für das Setzen von Cookies geben, in dem sie in dem Banner Sätze wie „durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen sie automatisch dem Setzen von Cookies zu“ platzieren. Hier ist dann kein aktives Zustimmen des Nutzers mehr notwendig und der Nutzer bekommt beim Surfen einfach Cookies.
So ein Fall ist nun vor dem Landgericht Köln (LG Köln, Beschl. v. 13.04.2021 – Az.: 31 O 36/21) verhandelt worden. Der Webseitenbetreiber hatte in seinem Cookie-Banner die Formulierung “Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu” platziert und erhielt dafür eine Abmahnung.
Das Landgericht Köln sah dies wie der Abmahner. Diese Klausel sei mit § 15 Abs.3 TMG nicht vereinbar und daher rechtswidrig.
Der betroffene User müsse immer eine aktive Einwilligung geben, eine konkludente Einwilligung in einwilligungspflichtige Cookies sei unzulässig.
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