Das Arbeitsgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 18.09.2013, Az.: 27 Ca 207/13, die fristlose Kündigung eines Polizeibeamten wegen der Abbildung eines Totenkopfes auf seinem Facebook-Account für unwirksam erklärt und die Arbeitgeberin zur Weiterbeschäftigung des Polizisten verurteilt.
Der angestellte Polizeibeamte hatte Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung durch seine Arbeitgeberin – die Freie Hansestadt Hamburg (FHH) – erhoben. Er hatte auf seinem privaten Facebook-Account das Foto eines Totenkopfes mit Polizeimütze veröffentlicht, das im Postencontainer vor dem Schutzobjekt Joseph-Carlebach-Schule der jüdischen Gemeinde in Hamburg aufgenommen wurde.
Der Kläger hatte die Anfertigung und Einstellung des Fotos auf Facebook eingeräumt und erklärt, es habe sich um ein Scherz-Foto gehandelt. Zu keinem Zeitpunkt habe er den Totenkopf als Symbol der SS-Totenkopfverbände genutzt oder verstanden. Seinerzeit habe er nicht erkannt, dass es unangemessen sei, dieses Foto vor einer jüdischen Einrichtung aufzunehmen. Es tue ihm aufrichtig leid, wenn er hierdurch Gefühle von Mitgliedern der jüdischen Gemeinde verletzt habe und er entschuldige sich dafür ausdrücklich.
Weder sei er in einer verfassungsfeindlichen Organisation aktiv noch hege er nationalsozialistisches oder rechtsradikales Gedankengut.
Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam, da die Arbeitgeberin nicht dargelegt habe, dass das Foto mit aufgrund einer rechtsradikalen Gesinnung aufgenommen wurde.
Der abgebildete Totenkopf sei nicht zwangsläufig Ausdruck einer rechtsradikalen Gesinnung, sondern werde auch vielfach in Verbindung mit einem Fußballverein dargestellt.
Auch sei eine Verbindung des Totenschädels mit der im Hintergrund abgebildeten Schule nicht ersichtlich. Diese sei nur im Hintergrund zu sehen und werde zudem nur durch Ortskundige erkannt.