Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 25.01.2012, dass es ausreiche, als Widerrufsadresse ein Postfach anstatt die ladungsfähige Hausanschrift mitzuteilen. Der Verbraucher werde durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Den gesetzlichen Anforderungen nach § 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 312c Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF. sei somit Genüge getan. Seine ladungsfähige Anschrift müsste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ja ohnehin anhand der Informationspflichten nach Art. 246 § 1 EGBGB angeben.
Diese Entscheidung ist aus folgendem Grund zu kritisieren:
Nach §§ 312 c Abs.2, 312 d Abs.2 BGB aF. beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn die Informationspflichten nach Art. 246 § 1 EGBGB erfüllt sind. Die Regelungen zum Widerruf sind also mit den Informationspflichten direkt verknüpft.
Weil aber in Art. 246 § 1 EBGBG ausdrücklich von „ladungsfähiger Anschrift“ die Rede ist, müsse sich korrekterweise auch die bei der Widerrufsbelehrung angegebene Adresse danach richten. Die Informationspflichten dürfen nicht gesondert von den Widerrufsvorschriften für Fernabsatzverträge betrachtet werden, weil der Beginn einer Widerrufsfrist vom gesetzlich überhaupt erst von der Erfüllung der Informationspflichten abhängig gemacht wird.
Versäumt der Unternehmer beispielsweise an anderer Stelle, seine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, kann der Verbraucher die Frage, ob sein Widerruf fristgemäß erfolgte, überhaupt nicht gerichtlich geltend machen. Dafür bedarf es nämlich wiederum der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift im Rubrum, die der Verbraucher aber nie erhalten hat. Letztlich kann es also nicht dahinstehen, ob anstatt der gesetzlich vorgeschriebenen ladungsfähigen Anschrift lediglich ein Postfach als Widerrufsadresse angegeben wird. Eineffektiver Rechtsschutz bliebe dem Verbraucher somit verwehrt.