Das Bundesverwaltungsgericht hat gestern entschieden, dass die Polizei eine Videoüberwachung der Reeperbahn durchführen darf (Urteil vom 25. Januar 2012, Aktenzeichen 6 C 9/11).
Die Klägerin, eine Mieterin aus einer Wohnung auf der Reeperbahn, hatte sich in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt gefühlt, weil die zwölf Kameras, die auf der Reeperbahn installiert waren. Vor Gericht war schließlich nur noch eine Kamera, nämlich die direkt gegenüber dem Wohnhaus der Klägerin, streitgegenständlich.
Bereits in der ersten Instanz hatte das VG Hamburg das Filmen des Hauseingangs, des Gebäudes und der Fenster des Gebäudes untersagt. Dieses Verbot wurde nun durch das Bundesverwaltungsgericht nicht bestätigt, da es die Überwachung auf der Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei für zulässig erachtete. Gerade an "Brennpunkten der Kriminalität" könnte eine solche Überwachung der Verhütung von Delikten, vor allem aber der Identifizierung von Straftätern dienen. Dieses öffentliche Interesse überwiegt nach Ansicht des Gerichts das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Klägerin, so dass sie eine Überwachung ihres Hauses dulden muss. Der Einschnitt in das Grundrecht der Klägerin diene dem legitimen Zweck der Strafverfolgungsvorsorge und Gefahrenabwehr, so das Gericht.
Nach Angaben der Behörde wird es jedoch wohl nach wie vor dabei bleiben,dass die Kameras weiterhin nur "anlassbezogen" eingesetzt würden.