Das Bundesarbeitsgericht entschied in seinem Urteil vom 25.09.2013, Az.: 10 AZR 270/10, dass es für einen Arbeitnehmer zumutbar ist, eine elektronische Signaturkarte zu beantragen, wenn dies für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich sei.
Geklagt hatte eine Verwaltungsangestellte zu deren Aufgabenbereich es gehörte regelmäßig Ausschreibungen im Wasser- und Schifffahrtsamt Cuxhaven im Rahmen des Vergabeverfahrens zu veröffentlichen. Seit einer gewissen Zeit werden die Veröffentlichungen jedoch nur noch in elektronischer Form auf der Vergabeplattform des Bundes eingestellt. Hierzu ist eine qualifizierte elektronische Signatur der in diesem Bereich tätigen Mitarbeiter nötig, da nach dem Signaturgesetz eine Erteilung nur an natürliche Personen erfolgt und zur Identifizierung einige im Personalausweis vorhandene Daten erforderlich sind.
Entsprechend forderte die Arbeitgeberin die Klägerin auf, solch eine qualifizierte Signatur bei einer Zertifizierungsstelle nach dem SigG zu beantragen. Die Klägerin lehnte dies ab und klagte gegen die Aufforderung der Arbeitgeberin. Sie war der Ansicht, die Arbeitgeberin könne sie nicht verpflichten, persönliche Daten an Dritte zu übermitteln, da dies gegen ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht verstoße. Außerdem sei ein Schutz gegen eine missbräuchliche Verwendung der Daten nicht gewährleistet.
Das Arbeitsgericht und das Landgericht wiesen die Klage ab. Auch das BAG teilte diese Ansicht.
Das Verlangen zur Beantragung der Signatur durch die Arbeitgeberin finde seine Rechtsgrundlage in dem arbeitsvertraglichem Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 GewO. Der hiermit einhergehende Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei der Arbeitnehmerin mithin auch zumutbar. Bei den Daten aus dem Personalausweis handle es sich nicht um sehr sensible Daten, so dass nur der äußerste Bereich der Privatsphäre betroffen sei. Zudem stelle das SigG den Schutz dieser Daten dadurch sicher, dass nur die Zertifizierungsstelle auf diese zugreifen könne. Zudem sei auch eine Datenauswertung zum Zwecke einer Leistungs- oder Verhaltenskontrolle der Arbeitnehmer ausgeschlossen.