Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteile vom 11.06.2013, Az.: 9 AZR 855/11, entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers untergehen kann, auch wenn dieser krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist.
Grundsätzlich ist § 7 Abs. 3 BUrlG dahingehend auszulegen, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres arbeitsunfähig ist. Dies gilt nach unionskonformer Auslegung dieser Norm auch dann, wenn der Arbeitnehmer während des Übertragungszeitraumes bis zum 31.03. eines Jahres erkrankt ist.
Nach Ansicht des Gerichts hat diese unionskonforme Auslegung jedoch nur zur Folge, dass der aufrechterhaltene Urlaub zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaub hinzutritt und für diesen ebenso der Übertragungszeitraum bis zum 31.03. gilt.
Besteht die Arbeitsunfähigkeit hingegen auch noch am 31.03. des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres, so folgt keine weitere Aufrechterhaltung des im zweiten Jahr entstandenen Urlaubs. Der aufrechterhaltene Urlaub erlischt somit in diesem Zeitpunkt.
Eine Notwendigkeit einer Begrenzung der Übertragungszeit des Urlaubsanspruchs besteht nach Unionsrecht, im Einklang mit der Rechtsprechung des BAG, jedoch nicht. Das BAG hat den Untergang des Urlaubsanspruchs zum 31.03. nach dem zweiten Jahr nach Entstehung des Urlaubsanspruchs jedoch aus nationalem und nicht aus Unionsrecht hergeleitet.