Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 20.06.2013, Az.: 2 AZR 271/12, festgestellt, dass auch eine Zeitarbeitsfirma eine Sozialauswahl treffen muss, wenn sie Arbeitnehmern betriebsbedingt kündigt. Dies ist eine in § 1 Abs. 3 KSchG normierte Pflicht und gilt auch in diesem Zusammenhang.
Im Ausgangsfall war der Kläger bei einem Zeitarbeitsunternehmen angestellt. Er wurde seit Oktober 2004 als Hilfskraft gegen einen Bruttoarbeitslohn von 1.500 € beschäftigt. Seit Juli 2010 wurde er einem der Kunden des Zeitarbeitsunternehmens als Flugzeugreiniger überlassen und von dem Kunden dort als Vorarbeiter eingesetzt. Im September 2010 erklärte der Kunde gegenüber dem Niederlassungsleiter der Firma, man brauche den Kläger nicht mehr und melde ihn zum 08.10.2010 ab. Daraufhin kündigte die Beklagte dem Kläger zum 31.12.2010 aus betriebsbedingten Gründen.
Der Kläger rügte die fehlerhafte Sozialauswahl. Das BAG gab ihm Recht. Es führte aus, dass auch eine Zeitarbeitsfirma eine soziale Auswahl gem. § 1 Abs. 3 KSchG treffen muss und nicht einfach dem Arbeitnehmer kündigen kann, der von Kunden „abgemeldet“ wird. Es muss auch hier eine Prüfung stattfinden, ob es einen vergleichbaren Arbeitnehmer gibt, der aufgrund seiner Sozialdaten weniger schutzbedürftig ist.
Das BAG hatte dabei nicht zu entscheiden, ob etwas anderes gilt, wenn der Kunde ausdrücklich die Abberufung eines konkreten Arbeitnehmers verlangt. Die bislang herrschende Auffassung lässt eine Sozialauswahl in solchen Fällen entfallen. Das BAG ließ in seiner Entscheidung aber erkennen, dass es Bedenken hat, dieser Auffassung zu folgen.
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