Die Booking.com Deutschland GmbH hat anscheinend eine Abmahnung vom Bundeskartellamt erhalten, da sie fortgesetzt Bestpreisklauseln in Verträgen mit Hotels in Deutschland verwendet hat.
Bestpreisklauseln verpflichten Hotels, dem jeweiligen Hotelportal den jeweils günstigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen im Internet zur Verfügung zu stellen. In diesen Bestpreisklauseln sieht das Bundeskartellamt eine Einschränkung des Wettbewerbs.
Das Bundeskartellamt hat bereits durch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Parallelverfahren gegen HRS eine Untersagungsentscheidung erwirkt.
Andreas Mundt, der Präsident des Bundeskartellamtes teilte mit, das OLG Düsseldorf habe mit der Bestätigung des Beschlusses gegen HRS eine grundsätzliche Frage für Wettbewerbsbeschränkungen im Internet entschieden. Die übrigen großen Hotelportale Booking.com und Expedia seien bislang dennoch nicht bereit, die Bestpreisklauseln aus ihren Verträgen zu streichen. Daher beabsichtige das Bundeskartellamt, jetzt zunächst Booking.com als mittlerweile mit Abstand größtem Hotelportal in Deutschland die weitere Anwendung der Bestpreisklauseln zu untersagen. Dies diene auch der Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Verhältnis zu HRS, die bereits seit einem Jahr ihre Bestpreisklauseln aus den Verträgen mit Hotels beseitigt hat.
Quelle:
http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2015/02_04_2015_Booking.com.html