Angeblich private Ebay Verkäufer werden immer wieder „Opfer“ einer Abmahnung, die meist von einem gewerblichen Ebay Verkäufern ausgesprochen werden, die dieselben ohne ähnliche Produkte anbieten. Es handelt sich bei den Abmahnern in aller Regel nicht um den bösen Massenabmahner, sondern um einen normalen Verkäufer der versucht zu überleben bzw. sich am Markt zu behaupten. Der Grund für den Ausspruch der Abmahnungen ist einleuchtend und nach unsrer Auffassung auch berechtigt. Der gewerbliche Verkäufer muss von dem Verkauf Leben können. Die Margen sind sehr gering, da die Kosten sehr hoch sind und weiter steigen. Insbesondere muss der gewerbliche Verkäufer auch Rücksendungen, Gewährleistungsansprüche, Zölle, Steuern, usw. in seinem Preis einkalkulieren. Ebenfalls muss er die rechtlichen Rahmenbedingungen einhalten, da er sonst selber Gefahr läuft Abmahnungen zu erhalten. Die meisten Online Shops geben daher regelmäßig Geld für die rechtliche Absicherung aus,
Die Reaktion der Abgemahnten auf solche Abmahnungen ist oft Unverständnis, Ärger, Hilflosigkeit, manchmal aber auch schlicht dreist. Die meisten Abgemahnten wissen nicht, dass sie was Unrechtes getan haben. Antworten die man oft hört sind etwa. „Ich wollte mir nur ein bisschen dazu verdienen.“ oder „ich habe doch gar kein Gewerbe“. Dies ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass sei trotzdem gewerbliche handeln. Manche Abgemahnte sind aber auch einfach dreist. Die wissen um Ihr gewerbliches Handeln ganz genau. Sie behaupten dann dass die gebrauchten Spiele von den drei Enkelkindern stammen usw. Der Nachweis, dass dies nicht stimmt, ist nur mit großem Aufwand zu führen. Manchmal stellt man sogar fest, dass über mehrere Accounts verkauft wird. Ebay selbst ist leider auch keine Hilfe. Im Gegenteil werden private teilweise sogar durch Angebote wie jetzt 100 Artikel gratis einstellen, dazu verleitet, dass private Ausmaß zu überschreiten.
Aber ab wann ist man gewerblicher Verkäufer mit der Folge, dass eine Widerrufsbelehrung, ein Impressum, Informationspflichten für Verbraucher usw. bereitgehalten werden müssen?
Die Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten und hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Der Bundesgerichtshof hat Urteil vom 04.12.2008, Az.: I ZR 3/06 formulierte dies wie folgt:
"Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist auf Grund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote, ggf. auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedback´s und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen."
In einem weiteren Urteil gab der Bundesgerichtshof zu erkennen, dass schon ab 25 Verkäuferbewertungen innerhalb eines kurzen Zeitraum von einer „gewerblichen Tätigkeit ausgegangen werden könne, BGH, 30. April 2008, Az: I ZR 73/05).
Folgende Kriterien können für einen gewerblichen Verkauf sprechen.
– Verkauf von Neuen Produkten
– mehrere gleichartige Artikel werden gleichzeitig angeboten
– mehr als 25 Bewertungen in einem Monat über einen längeren Zeitraum
– Verkauf ins Ausland
– Ebay Verkäufer ist auch sonst gewerbliche tätig.
Es können aber eine Vielzahl weiterer Indizien für eine gewerbliche Tätigkeit sprechen.
Achtung: Hinweise wie. Privatverkauf keine Rücknahme oder Ähnliches haben keine rechtliche Bedeutung für die Einordnung.
Ebenfalls weisen wir darauf hin, dass auch das Finanzamt verstärkt Ebay nach angeblichen Privatverkäufern beobachten lässt.
Ausgewählte Urteile:
Das OLG Hamburg geht bei 242 Bewertungen innerhalb von zwei Jahren von einer gewerblichen Tätigkeit aus, OLG Hamburg, 27. Februar 2007, Az: 5 W 7/07).
Das LG Frankfurt am Main , Az.:2/03 O 192/07 vom 08.10.2007 vertritt die Auffassung, dass der Verkauf von 10 Markenartikeln als gewerbliche einzustufen sei.
Das OLG Zweibrücken, 28.06.2007, AZ 4 U 210/06. ging bei 40 Verkäufe innerhalb von zwei Monaten von einer gewerblichen Tätigkeit aus.
Das Landgericht Berlin, Urteil vom 09. November 2001, Az: 103 U 149/01 ließ 39 Verkäufe innerhalb von fünf Monaten ausreichen.
Das OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2013 – 4 U 147/12 ging beim Verkauf von 250 neuen Akkus in verschiedenen Verpackungen und kleinen Mengen von einer gewerblichen Tätigkeit aus (In der Artikelbeschreibung stand zudem (auch größere Mengen seinen möglich).
Sollten Sie sich nicht sicher sein ob sie als Privatverkäufer oder als gewerblicher Verkäufer zu qualifizieren sind oder ob einer Ihrer Mitbewerber privater oder gewerblicher ist stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr Ansprechpartner: Dr. Stephan Schenk Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz