Der BGH hatte in seinem Urteil vom 06.11.2013, Az.: VIII ZR 353/12, darüber zu befinden, ob folgende Allgemeine Geschäftsbedingung eines Möbelversandhauses, welches auch einen Online-Shop betreibt, wirksam ist:
"Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich."
Geklagt hatte der Verbraucherschutzbund, welcher diese Klausel für unwirksam hielt und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch nahm. Der BGH gab der Klägerin Recht. Nach Ansicht des Senats hält die Klausel der Inhaltskontrolle des § 307 BGB nicht stand. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich, dass die Klausel auch für Kaufverträge gilt, in denen sich die Beklagte zum Aufbau der Möbel beim jeweiligen Kunden verpflichtet. Nach der Natur eines solchen Vertrages liege hier eine Bringschuld vor, da die Montage als vertraglich vereinbarte Verpflichtung des Verkäufers gelte und nur beim Kunden erbracht und erfüllt werden könne.
Eine Klausel bei der die Beklagte lediglich eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Ablieferung der Ware beim Transportunternehmen schulde, benachteilige den Kunden unangemessen. Hiermit würde ohne sachlichen Grund von dem bei einer Bringschuld gesetzlichen Leistungsort abgewichen und somit der Gefahrenübergang zum Nachteil des Kunden geändert. Daneben schließt die Klausel die Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Transportunternehmens als ihr Erfüllungsgehilfe aus, so dass die Klausel somit auch gegen das Klauselverbot in § 309 Nr. 7 b BGB verstößt.