Die Auffassung, die bereits das OLG Celle, Az.: 13 U 57/12, und das LG Berlin, Az.: 15 O 757/07, vertreten, wird nun nochmals durch die Entscheidung des BGH vom 24.09.2013, Az.: I ZR 219/12, bestätigt.
Die Abgabe einer Unterlassungserklärung stellt nicht automatisch ein Schuldanerkenntnis dar. Gibt ein Abgemahnter eine Unterlassungserklärung ab, wird in diese vielfach das abstrakte Schuldanerkenntnis des Unterlassungsanspruchs und mithin das Anerkenntnis zur Zahlung der Abmahnkosten interpretiert. Dies sieht der Senat anders. Sofern der Abgemahnte nicht ein förmliches Anerkenntnis bezüglich der Abmahnkosten abgibt oder sonst ausdrücklich zuerkennt, dass der Vorwurf des Abmahnenden zu Recht erfolgt ist, ist in einer abgegebenen Unterlassungserklärung auch kein Anerkenntnis des Unterlassungsanspruchs oder der Abmahnkosten zu sehen. Dies gilt selbst dann, wenn der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgibt, ohne die zusätzliche Erklärung, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt.
Die Abgabe der Unterlassungserklärung hat allein die Funktion die Widerholungsgefahr zu beseitigen und so den Streit zwischen den Parteien für die Zukunft zu beenden. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Beweggrund der Abgemahnte die Erklärung abgibt. Ob der Abgemahnte der Ansicht ist, die Abmahnung sei berechtigt oder ob er sich nur unterwirft, um Kostenrisiken und Prozessaufwand zu verhindern, spielt für die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung keine Rolle. Dies muss auch dann gelten, wenn die Erklärung ohne den Zusatz „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ abgegeben wird. In der Abgabe einer Unterlassungserklärung selbst liegt keine Anerkennung der Berechtigung der Abmahnung, so dass dieser Zusatz eine allein klarstellende Funktion besitzt.
Nach dieser Entscheidung scheidet ein vertraglicher Anspruch auf die Abmahnkosten aus.