Das Landgericht Berlin hat sich in seinem Urteil vom 31.01.2013, Az.: 57 S 87/08, der Theorie vom relativen Personenbezug angeschlossen und damit klargestellt, dass eine dynamische IP-Adresse nicht immer zu dem Bereich der personenbezogenen Daten zu zählen ist.
Zunächst stellt sich die Frage, was überhaupt unter den Begriff der personenbezogenen Daten fällt?
Ein Personenbezug liegt bei Daten immer dann vor, wenn sie so einsetzbar sind, dass sie eine Person genau bestimmen können. Hierunter fallen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 BDSG). Im Rahmen der Datenschutzrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft werden unter die personenbezogenen Daten alle Informationen zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person gefasst. Hier wird deutlich, dass der Begriff der „Bestimmbarkeit“ eine tragende Rolle spielt.
Vorliegend war für das Gericht entscheidend, ob die Bestimmbarkeit durch weitere hinzutretende Daten oder durch Informationen Dritter gegeben sein kann oder nicht. Bisher wurde dieses Merkmal immer dann bejaht, wenn zumindest irgendein Dritter erforderliche Informationen bereithielt.
In der hier vorgestellten Entscheidung differenzierte das Gericht bei der Beurteilung der Bestimmbarkeit allerdings zwischen den einzelnen außenstehenden Stellen, denen eine IP-Adresse vorliegen kann.
Für einen Access-Provider sei eine IP-Adresse immer ein personenbezogenes Datum, da dieser dem Kunden die Adresse ja immerhin zugeordnet hat (BVerfG, Urt. v. 2. März 2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08, CR 2010, 232).
Darüber hinaus wir zwischen einer relativen und einer absoluten Personenbezogenheit unterschieden. Eine absolute liegt immer dann vor, wenn irgendein Dritter das Zusatzwissen zur Herstellung eines personenbezogenen Datums zur Verfügung stellen kann. Eine relative Personenbezogenheit liegt hingegen nur dann vor, wenn die konkret zu verarbeitende Stelle selbst über das Zusatzwissen verfügt und sich dieses nicht erst verschaffen muss.
Vorliegend schloss sich das LG Berlin der relativen Theorie an und forderte daneben noch die Abwägung im Einzelfall darüber, ob und inwieweit Datenschutz erforderlich sei. Im Rahmen dieser Abwägung sei folgendes zu berücksichtigen:
1. welche Hürden bestehen, bevor die verarbeitende Stelle an die Zusatzinformationen herankommt,
2. ob und welche Missbrauchszenarien eine Rolle spielen,
3. wie groß die Gefahr ist, dass gegen tatsächlich unbeteiligte Anschlussinhaber ermittelt wird.
In seiner Entscheidung hat das Gericht mehrere Einzelfälle behandelt, in denen es gerade kein personenbezogenes Datum in einer IP-Adresse sieht. Hierbei stellt das Gericht zum einen darauf ab, von welcher Stelle die Informationen kommen. Zum anderen lässt es eine Zusammenführung von verschiedenen Informationen zur Bestimmbarkeit einer Person nicht ausreichen. Erforderlich sei vielmehr, dass die Stelle die Informationen auf legalem Wege zusammenführe. Dies wird beispielsweise angenommen, wenn ein Klarname im Zusammenhang mit der E-Mail-Adresse verwendet wird und hierdurch die Personenbezogenheit herstellbar sei. Verwende der Benutzer hingegen keinen Klarnamen und verfügt zudem über eine dynamische IP-Adresse, so könne es sich nicht um ein personenbezogenes Datum handeln. In einem solchen Fall kann der Betreiber einer Internetseite keinen Personenbezug herstellen, dies sei nur dem Zugangsanbieter möglich, so dass dieser dem Betreiber der Internetseite eine Auskunft erteilen müsse.
Des Weiteren fordern die Berliner Richter für die Personenbezogenheit eine IP-Adresse in Kombination mit einem Zeitstempel, also dem Zeitpunkt der Nutzung. Access-Provider dürfen die Logfiles der Betreiber allerdings nur dann speichern, wenn diese gerade keinen Zeitstempel beinhalten, da dies aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist. Doch wenn schon die Provider nicht ohne Einschränkungen Auskünfte über die Zuordnung von dynamischen IP-Adressen zu bestimmten Zeitpunkten geben dürfen, können Telekommunikationsanbieter erst recht keine kompletten Vergabehistorien zu einer bestimmten Adresse herausgeben.
An die Bestimmbarkeit von personenbezogenen Daten wurden mit diesem Urteil enge Voraussetzungen geknüpft. Sollte der BGH dieses Urteil bestätigen, wird die rechtliche Situation auch dann keine Änderung erfahren, wenn Telekommunikationsunternehmen künftig neue IPv6-Adressen vergeben, da dies auch dynamisch erfolgt.