Das AG Hamburg hat in seinem Beschluss vom 25.09.213, Az.: 5 C 171/13, festgelegt, dass es der bisher noch überwiegenden Rechtsprechung, welche die Ansicht des fliegenden Gerichtsstandes vertritt, nicht teilt. Es hielt sich in diesem Verfahren für unzuständig.
Das AG Hamburg begründete seine Ansicht damit, dass nach § 32 ZPO zwar das Gericht zuständig sei, an dem Verletzung erfolgt sei, als auch das an dem der Verletzungserfolg eingetreten sei. Allerdings scheide eine Anknüpfung an den Ort des Schadenseintritts aus, wenn Eintritt des Schadens nicht zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehöre. Hierbei berief sich das AG Hamburg auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1963. Damit komme der fliegende Gerichtsstand nur bei Erfolgsdelikten in Betracht.
Ein öffentliches Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Werke stelle jedoch ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar, da es auf den Verletzungserfolg bei der Tatbestandsverwirklichung nicht ankomme. Bei einem Urheberrechtsverstoß sei es ausschlaggebend, ob die Datei der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und nicht, ob ein Dritter diese Datei tatsächlich heruntergeladen hat.
Zu dem gewählten Gerichtsstand sei kein hinreichender Bezug zur Klägerin erkennbar. Die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte der Tauschbörse am gewählten Gerichtsstand reiche für dessen Zuständigkeit jedenfalls nicht aus. Vielmehr muss ein Zusammenhang zu diesem, wie etwa ein gewöhnlicher Wohn- oder Aufenthaltsort vorliegen.
Zudem liege der Sinn und Zweck des fliegenden Gerichtsstandes in der Vereinfachung der Beweiserhebung und Sachaufklärung. Eine Sach- und Beweisnähe seien hier jedoch nicht erkennbar.
Zudem werde durch die Anwendung des Instituts des fliegenden Gerichtsstands das Grundrecht des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verletzt. Eine Zuständigkeitsnorm müsse immer so ausgelegt werden, dass die Möglichkeit einer Manipulation der Gerichte unterbleibe. Vorliegend würde das Prozessrecht im Hinblick auf die Festlegung des gesetzlichen Richters seiner eigentlichen Aufgabe nicht mehr gerecht. Einer Manipulation würde somit der Weg geebnet.