Aktuell spricht der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. Abmahnungen wegen fehlender Hinweise auf den Inhalt der Lebensmittel aus. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 9,10 und 14 Abs. 1 lit. 1 LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung) dar.
So wird dem Abgemahnten konkret vorgeworfen, im Internet Wein angeboten zu haben ohne darauf hinzuweisen, dass in diesen Sulfite enthalten sein können. In der Nicht-Angabe sieht der Verbraucherschutzverein einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG.
Was empfehlen wir bei erhalt einer Abmahnung durch den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.?
Grundsätzlich raten wir zunächst Ruhe zu bewahren. Weiter sollte sehr genau überlegt werden, ob und inwieweit eine strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden sollte. Aufgrund des relativ niedrigen Geldbetrages der gefordert wird neigen viele Abgemahnte die beigefügte Unterlassungserklärung einfach zu unterzeichnen. Und hier liegt der Fehler. Eine solche Erklärung gilt ein Leben lang und ist im Falle des Verstoßens hiergegen mit hohen Vertragstrafen verbunden.
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