Das OLG Köln hatte sich in seinem Urteil vom 13.12.2013, Az.: 6 U 114/13, mit der Frage zu befassen, ob die Einblendung eines Filmausschnittes in einem You-Tube-Video vom Zitatrecht des § 51 UrhG berührt sein kann.
Antragsteller war der Autor eines Dokumentarfilms, welcher im Rahmen eines eingestellten Videos auf You-Tube im Hintergrund zu sehen war. Zudem wurde ein Foto des Antragstellers in diesem Video gezeigt, an dem ausschließlich ihm die Nutzungsrechte zustanden. Der Antragsgegner trug neben dem Bestreiten der Aktivlegitimation des Antragsstellers und der Passivlegitimation des Antragsgegners, vorgetragen, dass die Einblendungen der Filmausschnitte vom Zitatrecht des § 51 UrhG umfasst seien.
Dies sah das OLG Köln anders. Nach Ansicht des Gerichts ist eine pauschale Kritik, die sich nicht konkret auf den Inhalt der zitierten Szene bezieht, keine ausreichende inhaltliche Auseinandersetzung. Daher ist die Einblendung vorliegend auch nicht von § 51 UrhG gedeckt.
Die Zitierfreiheit des § 51 UrhG gestatte es nicht, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Nicht ausreichend ist es, Zitate in einer zusammenhanglosen Weise einzufügen oder anzuhängen. Es muss vielmehr eine Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden, so dass ein Zitat grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn es als Quelle oder Erörterungsgrundlage zu den eigenen Ausführungen dient (so auch BGH GRUR 1986, 59, 60 – Geistchristentum; GRUR 1987, 34, 35 – Liedtextwiedergabe I; GRUR 2008, 693 Tz. 42 f. – TV Total). Dies sah das Gericht hier nicht, da die Einblendung lediglich pauschal und unter Beifügung einiger dürftiger Kommentare erfolgte.