Das Amtsgericht Siegburg (Urteil vom 25.09.2014 – 115 C 10/14) hat entschieden, dass das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden kann, wenn in einem Onlineshop ein Sofa mit 100 verschiedenen Kompositionsmöglichkeiten verkauft wird. Dann ist davon auszugehen, dass das ausgesuchte Sofa nach "Kundenspezifikation" (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 a.F. BGB) gefertigt wurde oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten wurde .
Kundenspezifikation wird angenommen, wenn eine Sache aufgrund der Wünsche des Verbrauchers derart individualisiert wird, dass sie nach einer Rücknahme für den Unternehmer wertlos wird, weil er sie an keinen anderen Kunden mehr verkaufen kann, ohne den Preis dafür erheblich senken zu müssen. Die Siegburger Richter befanden, dass bei 100 verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten die Wahrscheinlichkeit, dass ein weiterer Kunde genau diese Gestaltung wählen würde, so gering ist, dass eine Kundenspezifikation vorliege. Daher sei auch eine Rücknahme für den Verbraucher unzumutbar, weil so ein Sofa dann für den Unternehmer wertlos sei.
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