Der BGH hat in seinem Beschluss vom 26.02.2014, Az.: I ZR 72/08, über fünf verschiedene Rechtsstreitigkeiten zu entschieden, in denen es jeweils um die Zulässigkeit von Bonussystemen im Rahmen des Handels mit Arzneimitteln ging. Hierbei entschied der BGH auch, dass EU-Versandapotheken bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ebenso der deutschen Arzneimittelpreisbindung unterliegen, wie deutsche Apotheken.
Die Beklagten waren jeweils Apotheken mit Sitz im Ausland und boten verschreibungspflichtige Arzneimittel über den Online-Handel auf dem deutschen Markt an. Die Kläger waren je Betreiber von inländischen Apotheken, die Zentrale gegen unlauteren Wettbewerb sowie zwei Apothekenverbände. Diese beanstandeten die Vorgehensweise der Beklagten u.a. wegen Verstößen gegen die im Arzneimittelrecht für verschreibungspflichtige Arzneimittel geltenden Preisbindungsvorschriften. Der BGH hat den Klagen in vier von fünf Fällen stattgegeben.
Der BGH entschied, dass die Vorschriften des Arzneimittelgesetztes eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellen, um ausländische Versandapotheken, welche verschreibungspflichtige Arzneimittel in Deutschland an einen Endverbraucher abgeben, dem deutschen Arzneimittelpreisrecht zu unterwerfen.