Der BGH hatte in seinem Urteil vom 19.02.2014, Az.: I ZR 178/12 über den Begriff der gesundheitsbezogenen Angaben auf Babynahrung zu befinden.
Beide Parteien vertreiben Babynahrung, wobei die Beklagte Produkte anbot, auf denen "Praebiotik® + Probiotik®" stand, die als präbiotische Komponente Galactooligosaccharide und als probiotische Komponente das Bakterium Lactobacillus fermentum hereditum enthalten. Des Weiteren verwendete sie die Angaben "mit natürlichen Milchsäurekulturen" und "Praebiotik® zur Unterstützung der Darmflora". Die Klägerin sieht darin mit der Health-Claim-Verordnung unvereinbare gesundheitsbezogene Angaben und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der Angaben "Praebiotik® + Probiotik®". Den Antrag in Bezug auf die Angaben "Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milchsäurekulturen – Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" wies es ab. Das Berufungsgericht wies die Klage hingegen im Gesamten ab.
Der BGH sah wiederum in der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" eine gesundheitsbezogene Angabe und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Diese Bezeichnung wird nach Ansicht des Senats vom Durchschnittsverbraucher nicht als bloße Beschaffenheits- oder Inhaltsangabe gesehen. Vielmehr spielt eine solche Kennzeichnung auf die Fähigkeit des Produktes an, die natürliche Darmfunktion und die Abwehrfähigkeit zu stimulieren. Dieser vermittelte Zusammenhang zwischen dem Bestandteil eines Produkts und dem Gesundheitszustand des Verwenders reicht für die Voraussetzungen an eine gesundheitsbezogene Angabe aus. Jedoch muss hier durch das Berufungsgericht die Frage geklärt werden, ob die Beklagte diese Bezeichnung bereits vor dem 01.01.2005 verwendete und sie sich deshalb auf die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 der Health-Claim-Verordnung berufen kann.
Die Angabe "Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milchsäurekulturen – Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" hat der BGH hingegen verboten. Dies stellt eine gesundheitsbezogene Angabe dar, welche nicht aufgrund der Übergangsbestimmung des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Health-Claim-Verordnung zulässig ist, da sie kein Gegenstand der vorherigen Anmeldung war. Angemeldet war ausschließlich die rein beschreibende Angabe eines Inhaltsstoffes, wo hingegen die Bezeichnung "Praebiotik®" eher als markentypisch und auf ein Unternehmen hinweisend verstanden wird.