Nach der Auffassung des Generalanwalts Szpunar, dessen Ansichten stets wichtig für Entscheidungen des EuGH sind, ist der Betreiber einer Lokalität, eines Geschäfts o.Ä. der in der Öffentlichkeit ein kostenloses WLAN-Netz zur Verfügung stellt, nicht verantwortlich für Urheberrechtsverletzungen, die durch Nutzer des Netzes begangen werden.
Der Betreiber kann nach Ansicht des Generalanwalts zwar per gerichtlicher Anordnung verpflichtet werden, solche Rechtsverletzungen zu unterbinden. Eine Stilllegung des Anschlusses käme aber nicht in Betracht. Zudem könne dem Bertreiber auch nicht die Verpflichtung zur Sicherung des Anschlusses durch ein Passwort oder die ganzheitliche Überwachung der Kommunikation über den Anschluss verlangt werden.
Der EuGH hat nun zu entscheiden, ob und inwiefern der Betreiber eines öffentlichen WLAN-Netzes, das Kunden unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, haftet.
In seinen Schlussanträgen vom 16.03.2016 vertrat der Generalanwalt die Auffassung, dass die oben genannte Haftungsbeschränkung ebenso für Personen gilt, die ein WLAN-Netz im Rahmen einer Nebentätigkeit zu einer wirtschaftlichen Haupttätigkeit betreiben. Hierbei sei es auch nicht erforderlich, dass diese Personen in der Öffentlichkeit als Dienstleister auftreten oder für ihre Tätigkeiten bei möglichen Kunden ausdrücklich Werbung machen.
Die vom Generalanwalt vertretene Haftungsbeschränkung führt nicht nur dazu, dass der Betreiber eines öffentlichen WLAN-Netzes nicht schadenersatzpflichtig ist, sondern auch dazu, dass dieser weder die Abmahnkosten, noch die gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von Dritten begangenen Urheberrechtsverletzungen tragen muss.
Grundsätzlich steht die hier ausschlaggebende EU-Richtlinie dem Erlass einer gerichtlichen Anordnung nicht entgegen. Ein nationales Gericht muss bei dem Erlass einer solchen Anordnung aber sicherstellen, dass
· Maßnahmen mit der EU-Richtlinie zur Durchsetzung der Rechts des geistigen Eigentums vereinbar, insbesondere wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind
· die Anordnung ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Grundrechten – dem Recht des geistigen Eigentums einerseits und der unternehmerischen Freiheit des Betreibers andererseits – besteht
· der Betreiber der Anordnung nicht nur dadurch nachkommen kann, dass er den Anschluss entweder stilllegt oder ihn durch ein Passwort sichert, sondern auch andere geeignete Maßnahmen zur Verfügung stehen.
Zwar sind die Schlussanträge des Generalanwalts für den EuGH nicht bindend, aber wichtig, da der EuGH in der Vergangenheit häufig in gleicher Weise entschieden hat.
Sofern aber der Adressat der Anordnung dieser nur nachkommen kann, indem er den Internetzugang stilllegt oder mit einem Passwortschutz.