Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 05.04.2013, Az. 12 Sa 50/13 hat entschieden, dass für einen Leiharbeitnehmer der später vom Betrieb übernommen wird, mit der Übernahme (erneut) die Probezeit gilt und er somit in den ersten sechs Monaten ordentlich gekündigt werden kann. Dies resultiert daraus, dass die Beschäftigungszeit bei der Zeitarbeitsfirma nicht auf die Probezeit beim Arbeitgeber angerechnet wird.
Im Fall den das Gericht zu entscheiden hatte, war Arbeitnehmer zunächst über eine Leiharbeitsfirma angestellt. Nach Ablauf von sechs Monaten wurde er direkt von dem Unternehmen angestellt. Er erhielt einen unbefristeten Arbeitsvertrag, der allerdings eine Probezeit von sechs Monaten vorsah. Kurz vor Ablauf dieser Probezeit wurde er ordentlich gekündigt.
Hiergegen wendete sich der der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage. Nach Auffassung des Arbeitnehmers hätte Beschäftigungszeit bei der Leiharbeitsfirma auf die Wartezeit gem. § 1 Abs. 1KSchG angerechnet werden müssen. Im Ergebnis bleib die Klage ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, da die vorhergehenden Beschäftigungszeiten nicht auf die Wartefrist anzurechnen seien. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 KSchG. Der Arbeitgeber habe auch nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB gehandelt. Besonderheiten, wie zum Beispiel eine Diskriminierung waren nicht gegeben.