Das Landgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 06.06.2013 (Az. 2-24 O 246/12) zwölf AGB-Klauseln im App-Store von Samsung für unzulässig erklärt.
Dem Verfahren ging zunächst eine Abmahnung des Verbraucherzentrale Bundesverbands e.V.(vzbv) voraus. Abgemahnt wurden ursprünglich 19 AGB-Verstöße. Nach Berichten der Verbraucherschützer hat Samsung im Vorfeld über sechs der abgemahnten Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Unter den abgemahnten Klauseln befanden sich absolute Klassiker, die schon lange als unzulässig gelten und dennoch von Samsung verwendet wurden, insbesondere im Bereich der Apps. So hatte Samsung beispielsweise die Haftung für den Fall beschränkt, dass es im Zuge der Nutzung einer App zu Personenschäden oder Todesfällen kommt. An anderer Stelle wurde die Haftung auf den Preis der App begrenzt und so die Haftung für kostenlose Apps komplett ausgeschlossen. Außerdem regelten die AGB, dass persönliche Daten der Verbraucher von Samsung für Werbung verwendet werden dürfen ohne dass vorher die ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers vorliege. Auch waren automatische Updates vorgesehen, ohne Möglichkeit für den Verbraucher, im Einzelfall widersprechen zu können.
Der vzbv hatte auch die Geschäftsbedingungen anderer Betreiber wie etwa Google, Microsoft, iTunes und Nokia dem AGB-Check unterzogen und auch dort zahlreiche Mängel festgestellt. Die Verfahren gegen Microsoft und Nokia wurden mit Unterlassungserklärungen außergerichtlich beendet.