Der europäische Gerichtshof (Pressemitteilung des EuGH v.. 16.10.2023) hat entschieden, dass bei der Werbung für Elektrogeräte nicht nur die Energieeffizienzklasse für das Gerät angegeben werden muss, sondern auch auf das Spektrum der Effizienzklassen hingewiesen werden muss.
Das Möbel Kaufhaus „Roller“ bewarb auf seiner Internetseite eine Küchenzeile. In der Werbung war die Energieeffizienzklasse des Einbau-Backofens und der Haushaltsdunstabzugshaube angegeben, nicht aber das Spektrum der Energieeffizienzklassen auf dem Etikett der betreffenden Geräte.
Diese Angabe hielt der Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs für wettbewerbswidrig und klagte daher auf Unterlassung. Das deutsche Gericht legte den Fall dem europäischen Gerichtshof vor und wollte wissen, ob Lieferanten und Händler nach dem Unionsrecht verpflichtet sind, in ihrer Werbung für Backöfen und Dunstabzugshauben die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Energieeffizienzklassen anzugeben.
Der europäische Gerichtshof, Beschluss vom 05.10.2023 stellte fest, dass die Lieferanten und Händler eines Produkts in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung oder in ihrem technischen Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse dieses Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Effizienzklassen hinweisen müssen.
Es nennt auch einige Beispiele wie man diese Pflicht erfüllen kann.
In der Werbung können die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Effizienzklassen lesbar und sichtbar mittels einer für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständlichen Wendung (wie etwa: „Die Energieeffizienzklasse dieses Modells/Produkts ist [einschlägiger Buchstabe] innerhalb eines Spektrums von [erster Buchstabe] bis [letzter Buchstabe]“) angegeben oder der Buchstabe der betreffenden Klasse in einem Pfeil mit der Hintergrundfarbe des entsprechenden Buchstabens des Spektrums der Effizienzklassen wiedergegeben und neben diesem Pfeil der Umfang des Spektrums mittels einer Angabe oder eines äquivalenten Symbols präzisiert werden, die oder das für einen solchen Verbraucher leicht verständlich ist.
Positionierung, Schriftart und Schriftgröße dieser Hinweise sind so zu wählen, dass sie lesbar und sichtbar sind und somit für den Verbraucher klar aus der Werbung hervorgehen.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v.. 16.10.2023