Das OLG Hamburg hat in einem interessanten Urteil (15 U 108/22) festgestellt, was zu beachten ist, wenn ein Unternehmen damit wirbt, dass es Funk und Fernsehen bekannt ist. Zunächst stellte das Oberlandesgericht Hamburg fest, dass die Bekanntheit aus redaktioneller Berichterstattung resultieren muss und nicht aus in dem Medium geschalteter Werbung. Unerheblich ist insoweit, ob die redaktionelle Berichterstattung das werbende Unternehmen im positivem Licht erscheinen lässt, Es reicht auch eine neutrale Berichterstattung oder eine bloße Erwähnung. Weiter stellt das Gericht fest, dass das Unternehmen nach § 5a Abs. 1 UWG eine Fundstelle angeben oder verlinken muss, aus der sich eine entsprechende redaktionelle Berichterstattung ergibt. Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, der abgemahnt werden kann. Letztendlich musste sich das Gericht auch mit der Frage zu Bewertungen beschäftigen. Das Oberlandesgericht Hamburg vertritt insoweit die Auffassung, dass ein Unternehmen, dass mit der aus den Bewertungen seiner Kunden resultierenden durchschnittlichen Sternezahl unter Angabe der maximal möglichen Sternezahl wirb, daneben nicht noch zusätzlich eine Aufschlüsselung nach den einzelnen Sterneklassen erforderlich ist.
Eine durchaus spannendes Urteil Schaut man sich die Praxis an, stellt man fest, dass viele Unternehmen damit werben, dass Sie aus Funk und Fernsehen bekannt sind. Eine Fundstelle oder eine Verlinkung zu den Berichten sucht man aber oft vergebens. Dies stelle eine Irreführung dar, so dass eine Abmahnung berechtigt ist.
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