Das Landgericht München hat mit Urteil vom 19.06.2023 (AZ: 4 HK O9117/22) entschieden, dass die Bestellschaltfläche für Abonnementverträge, die im Wege des Fernabsatz geschlossen werden, korrekt zu beschriften ist, wobei der Text „Jetzt Mitglied werden“ dafür nicht ausreicht.
Vor dem Abschluss von Abonnementverträgen ist der Verbraucher über die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung, den Gesamtpreis des Abonnements, die Kündigungsmodalitäten und die Mindestdauer zu informieren. Ebenso ist die Bestellschaltfläche korrekt zu beschriften.
Die Verbraucherzentrale und die AlleAktien GmbH stritten vor dem Landgericht München unter anderem über die Frage, ob es ausreichend ist, die Bestellschaltfläche mit dem Text „Jetzt Mitglied werden“ zu beschriften. Die AlleAktien GmbH bot Verbrauchern ein kostenpflichtiges Abonnement für Investment-Analysen an, wobei die Bestellschaltfläche eben nur mit diesem Hinweis versehen war. Die AlleAktien GmbH war der Ansicht, dies reiche als Beschriftung für ein kostenpflichtiges Abonnement aus. Dem erteilte das Landgericht eine Absage. Dabei ließ das Gericht nicht das Argument gelten, dass der Ausdruck „zahlungspflichtig bestellen“ oder „kaufen“ nicht zur Dauerhaftigkeit eines Abonnementvertrages passe. Jedenfalls sei durch die Formulierung „Jetzt Mitglied werden“ nicht hinreichend die Zahlungspflichtigkeit des Abonnements zum Ausdruck gebracht. Dafür stünden dem Verwender zahlreiche ausdrucksstarke Formulierungen wie etwa „kostenpflichtig abonnieren“ zur Verfügung.
Außerdem stellte das Gericht nochmals unzweifelhaft fest, dass beim Bestellvorgang in klarer Weise über den Vertragsinhalt und bei einem Abonnement auch über Vertragslaufzeit, Kündigungsmodalitäten und den Gesamtpreis des Abos informiert werden muss. Im vorliegenden Fall waren die Informationen nicht gebündelt: im Bestellvorgang waren erst auf der letzten Unterseite einleitend Informationen zu dem monatlichen Gesamtpreis und den Kündigungsfristen zu sehen. Erst durch Scrollen konnte der Nutzer dann zur Eingabe seiner Account-Informationen und zu einer Maske für Rechnungs- und Zahlungsdaten gelangen. Nach weiterem Scrollen fand sich schließlich der (unzureichend beschriftete) Bestellbutton. Dies reichte nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um eine Informationen in klarer Weise zu erteilen, da die Informationen und die Schaltfläche für die Bestellung bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sein müssen, ohne dass der Verbraucher scrollen muss.
Schließlich behandelte das Gericht auch das Thema „Bewertungen“. Sofern ein Anbieter Bewertungen, die von Verbrauchernstammen sollen, veröffentlicht, hat er mitzuteilen, ob und wie sichergestellt wird, dass die veröffentlichten Bewertungen tatsächlich von Verbrauchern stammen, die die angebotene Beratungsleistung tatsächlich genutzt haben. Vorliegend hatte die Beklagte damit argumentiert, dass der Hinweis: das „Herzstück des Tuns zufriedene Privatanleger“ ausreichend darüber aufkläre, ob und wie die Beklagte dies sicherstellen wollte. Für das Gericht reichte dies jedoch schlicht nicht aus.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.