Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich in seinem Urteil vom 22.8.2013, Az.: 8 AZR 563/12 entschieden, dass öffentliche Arbeitgeber die Pflicht trifft, auch Schwerbehinderte zu Vorstellungsgesprächen einzuladen. Wird die Bewerbung eines Betroffenen zunächst zurückgewiesen und dieser sodann doch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, ist dies ein Formfehler, der nicht geheilt werden kann.
Vorliegend hatte ein Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 geklagt. Er hatte sich bei der Beklagten beworben und eine Absage erhalten, ohne vorher zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Sodann erhob er Klage auf eine Entschädigungszahlung in Höhe von 5.816,37 € wegen Benachteiligung. Hierauf informierte das beklagte Land den Kläger, dass das Bewerbungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. er befinde sich nunmehr im engeren Bewerberkreis und werde zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Die zunächst erfolgte Absage sei ein Missverständnis und beruhe allein auf einem Büroversehen. Der Kläger lehnte diese Einladung jedoch ab.
Der Klage wurde stattgegeben. Das Gericht war der Ansicht, dass auch die nachträgliche Einladung zum Vorstellungsgespräch die zunächst entfaltete Vermutung einer Benachteiligung nicht rückwirkend entfallen lasse, da es sich hierbei um einen nicht heilbaren Formfehler handle. Würde ein solches Vorgehen eines Arbeitgebers anders behandelt, bestünde eine erhebliche Umgehungs- und Missbrauchsgefahr. Hierdurch könne der Arbeitgeber sich eine „Hintertür“ offen halten, zunächst von der Einladung von Schwerbehinderten absehen und eine Einladung nur aussprechen, wenn eine Rüge des Bewerbers erfolge. Hiermit hätte es der Arbeitgeber in der Hand durch nachträgliche und rein „formale“ Einladungen Ansprüche des AGG auszuhebeln.