Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 10.02.2014, Az.: 1 L 1262/13, die Löschung der Registrierung eines Inkassobüros veranlasst, womit die weitere Tätigkeit des Unternehmens auf diesem Gebiet unterbunden wird.
Das Inkassounternehmen trieb u.a. die Forderungen einer Düsseldorfer Firma ein, die im Internet den Auskunftsdienst „Gewerbeauskunft-Zentrale.de“ betrieb. Das Vorgehen dieser Firma war im Internet im Rahmen diverser Seiten und Foren bereits als „Abzocke“ gebrandmarkt und bereits Gegenstand zahlreicher Rundfunksendungen und Presseberichten.
Das OLG Köln hatte dem Inkassounternehmen bereits im Juni 2013 Auflagen zu seinem Auftreten gegenüber den Kunden der Düsseldorfer Firma erteilt, welche verbindlich zu beachten waren und beschränkende Wirkung hatten (VG Köln 1 K 129/13).
Aus Sicht des OLG hatte das Unternehmen seine Geschäftspraktiken jedoch nicht in dem gebotenen Umfang geändert, so dass ihm im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nunmehr durch das VG Köln die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister entzogen wurden. Da das Unternehmen dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen erbracht hat und weiterhin beharrlich gegen die Auflagen verstieß, war der Präsident des Oberlandesgerichts wegen der Gewichtigkeit der Verstöße berechtigt die Registrierung mit sofortiger Wirkung zu entziehen.