In vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet man die folgende Aufrechnungsklausel:
„Eine Aufrechnung (…) ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig."
Nach einem Urteil des BGH vom 07.04.2011 (Az.: VII ZR 209/07) ist diese jetzt, zumindest für Architektenverträge, die Werkverträge sind, nicht mehr zulässig, da sie gegen § 307 I BGB (früher §9 I AGBG) verstößt. Es ist allerdings offen geblieben, ob diese Entscheidung nur für Werkverträge gilt, oder auch auf Kaufverträge anwendbar ist.
Im vorliegenden Fall hatte ein Architekt seine Honorarforderung eingeklagt, wogegen die Beklagten mit Schadensersatzansprüchen aufgrund mangelhafter Planung aufrechneten. Der Architekt berief sich auf eben diese oben genannte Klausel in seinen AGB, doch der BGH sah die Klausel als unwirksam. Begründung: diese Klausel benachteilige Auftraggeber entgegen Treu und Glauben unangemessen. Nach Ansicht der Gerichts liege die Benachteiligung darin, dass der Besteller durch dieses Aufrechnungsverbot gezwungene werde, eine mangelhafte oder unfertige Leistung vereinbarungsgemäß zu vergüten, selbst wenn er Gegenansprüche habe, diese jedoch noch nicht gerichtlich festgestellt seien.
Es hat bereits andere Entscheidungen des BGH zu Aufrechnungsklauseln gegeben, wie etwa die in einem Mietvertrag:
„Der Mieter kann nur mit solchen Zahlungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen oder die Zurückbehaltung erklären, die entweder rechtskräftig festgestellt sind oder zu denen die Vermieterin im Einzelfall jeweils ihre Zustimmung erklärt.“
Auch diese Klausel ist vom BGH mit Urteil vom 27. 6. 2007, AZ: XII ZR 54/05 für unwirksam erklärt worden.
Die aktuelle Entscheidung bezieht sich zwar in ihrer Begründung ausschließlich auf Architektenverträge, die als Werkverträge einzuordnen sind, es ist jedoch davon auszugehen, dass die vom BGH getätigten Überlegungen ebenfalls auf andere Vertragsarten anwendbar sein müssen. Es wird daher geraten, vor der Verwendung einer solchen Klausel die Zulässigkeit überprüfen zu lassen.
Bemerkenswert ist, dass nach wie vor in extrem hohem Maße von dieser Klausel Gebrauch gemacht wird. Das aktuelle Google-Suchergebnis brachte 291.000 Treffer in 0,30 Sekunden.