Der Arbeitsunfall ist neben der Berufskrankheit der zweite Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Schadensfall bietet die Berufsgenossenschaft ein umfassendes Leistungsspektrum. Hiervon zu unterscheiden sind Unfälle, die keinerlei Bezug zur beruflichen Tätigkeit haben. In vielen Fällen ist aber streitig, ob der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, oder nicht.
Anerkannt ist, dass die Beschäftigten nicht nur während der Arbeitszeit unfallversichert sind, sondern – auch auf dem Weg zur Arbeit und wieder Nachhause. Hierbei gelten allerdings strenge Regelungen. So hat sich der Beschäftigte auf direktem Wege nachhause zu begeben. Ob und inwieweit Versicherungsschutz besteht beschäftigt seit jeher die Gerichte, da die Versicherungen oft Unfälle nicht als Arbeitsunfälle anerkennen wollen. In einem Fall den das Sozialgericht Heilbronn, Urteil v. 23.07.2014, Az.: S 13 U 4001/11 etwa beschäftigte, hatte ein Mann auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall erlitten, als er einen Zebrastreifen überquerte. Dieser lag auf dem Weg zu einer Bushaltestelle. Die Versicherung meinte allerding, dass es kein Arbeitsunfall sei, da der Mann zu einer Bushaltestelle unterwegs war, die über einem Kilometer von seinem zu Hause entfernt war und eine andere Bushaltestellte nur 290 Meter vom Zu Hause entfernt war. Hintergrund warum der Arbeitnehmer die weiter entfernt gelegene Bushaltestelle angesteuert hatte, war dass er herzkrank war und ihm ärztlich angeraten worden war sich ausreichend zu bewegen. Zunächst hat das Gericht klargestellt, dass es die freie Wahl des Arbeitnehmers ist, ob er mit Auto, den Bus, die Bahn oder zu Fuß zur Arbeit geht. Da durch den Spaziergang kein Umweg entstanden ist, hat das Gericht einen Arbeitsunfall bejaht.
Aber selbst kleine Umwege, sind unter Umständen mitversichert, so etwa der Umweg über Schule, den Kindergarten oder die Kita, um die Kinder hinzubringen oder abzuholen.
Aber nicht nur der Arbeitsweg ist unfallversichert, sondern auch die Betriebsfeiern, wie etwa die jährliche Weihnachtsfeier. Dies aber nur, wenn es sich um eine Feier handelt, die vom Arbeitgeber oder mit seiner Billigung und Unterstützung zur Förderung des betrieblichen Miteinanders veranstaltet wird. Weitere Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung sich an alle Arbeitnehmern richtet und mindestens 20 Prozent der Arbeitnehmer und der Unternehmer selbst oder sein Beauftragter teilnehmen. Die Veranstaltung und somit der Versicherungsschutz endet regelmäßig wenn jedenfalls eine deutliche Mehrzahl der Teilnehmer die Veranstaltung bereits verlassen hat. Wiederum ist auch der Hin- und Rückweg mitversichert. Achtung! Unfälle wegen übermäßigen Alkoholgenuss können den Versicherungsschutz allerdings entfallen lassen, zumindest dann wenn der Unfall auf den Alkoholkonsum zurückzuführen ist.
Grds. nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind Aktivitäten während der Mittagspause. Es wird davon ausgegangen, dass während der Arbeitspause eigenwirtschaftliche Aktivitäten verrichtet werden, die ohne Zusammenhang zu der betrieblichen Tätigkeit stehen. Daher sind z. B. die Wege zur Kantine (auch zu benachbarten Einrichtungen) versichert, nicht aber der Aufenthalt in der Kantine sowie das Essen und Trinken selbst.
Ob Versicherungsschutz besteht sollte immer genau geprüft werden.