Ein Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, am Ende eines Arbeitszeugnisses den Mitarbeiter für die geleisteten Dienste zu danken, dessen Ausscheiden zu bedauern oder ihm für die Zukunft alles Gute zu wünschen.
Dies hat das Bundesarbeitsgerichts (BAG) in seinem Urteil vom 11.12.2012, Az.: 9 AZR 227/11 festgestellt. Nach Auffassung des Gerichts muss ein einfaches Arbeitszeugnis mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten müsse. Ebenso könne ein Mitarbeiter verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auch auf die Leistung und das Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken. Man spricht insoweit dann von einem qualifizierten Zeugnis. Keinen Anspruch hat der Arbeitnehmer allerdings auf Aussagen zum persönlichen Empfinden eines Arbeitgebers.