Die Corona Krise stellt viele Unternehmer vor große wirtschaftliche Herausforderungen. Die staatlichen Hilfen kommen zu spät oder reichen nicht aus. Unserer Kanzlei liegen bereits jetzt die ersten Kündigungen vor.
Sowohl für den Arbeitgeber, als auch für den Arbeitnehmer stellt sich daher die Frage, ob solche Kündigungen gerechtfertigt sind.
Es gibt drei Kündigungsarten:
Die personenbedingte Kündigung, die verhaltensbedingte Kündigung und die betriebsbedingte Kündigung.
Wichtigster Fall in der Corona Krise ist die betriebsbedingte Kündigung. Wegen der Krise mussten viele Unternehmen ihre Geschäfte schließen oder bekommen keine Aufträge mehr. Dies gilt für fast alle Branchen. Trotz der Umsatzrückgänge bleibt das Unternehmen aber verpflichtet die laufenden Kosten zu zahlen. Gemäß § 615 S. 3 BGB ist das Unternehmen als Arbeitgeber zur Fortzahlung der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet. Um die Kostenlast zu senken, überlegen daher viele Unternehmen Mitarbeiter zu kündigen.
Ob diese Kündigungen aktuell gerechtfertigt sind ist nicht ganz klar. Man muss jeden Fall einzeln betrachten.
Grds. gilt, dass eine betriebsbedingte Kündigung folgendes voraussetzt.
- Dringende betriebliche Erfordernisse,
- Verhältnismäßigkeit der Kündigung.
Die Kündigung muss zudem fristgerecht erfolgen. Eine fristlose Kündigung dürfte in aller Regel unwirksam sein.
Gegen eine Kündigung wehrt man sich mit der sog. Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht.
Eine Alternative für den Arbeitgeber ist die Anmeldung von Kurzarbeit. Die Bundesagentur für Arbeit hat darauf hingewiesen, dass ein aufgrund oder infolge des Corona-Virus und / oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eingetretener Arbeitsausfall im Regelfall auf einem „unabwendbaren Ereignis“ oder auf „wirtschaftlichen Gründen“ im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III beruht und daher Kurzarbeitergeld bei vorübergehendem Arbeitsausfall zu gewähren ist.
Bei der Kurzarbeit geht man von einem vorrübergehenden Ereignis aus, während dessen bei der Kündigung von einem dauerhaften Ereignis ausgegangen wird. Die Betrachtung kann auch Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Kündigung haben.
Die Corona Krise stellt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen eine Herausforderung dar.
Gerne stehen wir Ihnen in dieser Zeit (und natürlich auch darüber hinaus) mit Rat und Tat zur Seite.
Deshalb steht Ihnen das Team der Kanzlei Dr. Schenk aus Bremen per Telefon, E-Mail und auch per Videokonferenz zur Verfügung.
Melden Sie sich einfach unter Tel. 0421- 56638780 oder senden Sie uns eine Nachricht an kanzlei@dr-schenk.net
Arbeitsrecht für Bremen, Delmenhorst, Oldenburg, Bremerhaven und auch bundesweit.