Am 01.04.2020 tritt die die Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 zu Art. 26 Abs. 3 LMIV (im Folgenden: DVO) in Kraft, die eine Pflicht vorsieht, Herkunftskennzeichnungen für Primärzutaten bei Lebensmitteln vorzuhalten.
Werden Lebensmittel mit Verweis auf die Herkunft angeboten, so tritt diese Pflicht ein. Der Verweis auf die Herkunft kann schon eine grafische Angabe sein, wie etwa die italienische Flagge auf einer Pastaverpackung oder aber auch eine wörtliche Angabe wie „italienische Spaghetti“. Ebenso der Verweis auf ein Herstellungsland (made in, hergestellt in, product of, etc.) ist eine derartige Herkunftsangabe.
Dies wird einige Händler vor große Herausforderungen stellen, zumal die DVO sehr knapp formuliert ist und daher der Auslegung bedarf. Die Europäische Kommission hat vorläufig ein Dokument dazu erarbeitet (https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety/docs/adv-grp_plenary_20190507_pres_06.pdf).
Welche Produkte sind betroffen?
Die Pflicht zur Kennzeichnung trifft Lebensmittel, für die eine Herkunft (Land oder Ort) angegeben ist und die primäre Zutat aber nicht dieser Herkunft entstammt.
Wenn also das Mehl für die italienischen Spaghetti nicht aus Italien stammt, muss die Herkunft des Mehls gekennzeichnet werden.
Das jeweilige Lebensmittel muss mindestens eine primäre Zutat enthalten. Eine primäre Zutat ist dann eine solche, wenn sie über 50% des Lebensmittels ausmacht. Es können auch mehrere Zutaten primäre Zutaten sein, ebenso kann ein Monoprodukt eine primäre Zutat enthalten. Auch zusammengesetzte Zutaten können eine primäre Zutat sein (wie etwa Schokolade als primäre Zutat bei Pralinen).
Bei der Bewertung ob ein Lebensmittel in den Anwendungsbereich der DVO fällt, ist die gesamte Produktpräsentation heranzuziehen, wie etwa Erklärungen, Symbole, Flaggen, Slogans, Bilder, nationale Sportteams etc. Daher kann die Bewertung auch immer nur als Einzelfallbetrachtung erfolgen.
Natürlich gibt es auch Ausnahmen. So fallen etwa Begriffe nicht in den Anwendungsbereich, die sich aus der Praxis nicht mehr auf die Herkunft beziehen, sondern mittlerweile etwa Eigennamen bilden. Als Beispiel kann hier das „Wiener Schnitzel“ herangezogen werden. Jeder weiß, dass das Wiener Schnitzel nicht als Schnitzel aus Wien gesehen wird, sondern als Beschaffenheitsangabe, nämlich eine bestimmte Zubereitungsart und Fleischsorte. Wie die jeweiligen Begriffe zu verstehen sind, soll sich nach dem Verkehrsverständnis der jeweiligen Mitgliedsstaaten richten.
Die Firma und Anschrift eines Unternehmens wiederum soll keine Angabe zum Herkunftsort darstellen, sofern sie nicht durch weitere Angaben oder Logos etc. doch wieder einen solchen Eindruck hervorruft.
Eingetragene Marken
Eingetragene Marken die eine Ursprungsangabe beinhalten und geschützte geografische Angaben sowie geschützte Ursprungsbezeichnungen und garantiert traditionelle Spezialitäten lösen keine Pflicht zur Angabe der Herkunft der Primärzutat aus.
Wie ist zu kennzeichnen?
Primär betrifft die Kennzeichnungspflicht die Produktverpackungen.
In Art. 3 der DVO ist die Darstellung der aufklärenden Hinweise detailliert geregelt.
Es ist eine Mindestschriftgröße festgelegt (nach der LMIV), jedoch soll es für kleine Verpackungen Erleichterungen geben. Wenn die Lebensmittelherkunftsangabe in Worten erfolgt, muss die Schriftgröße der Information über die Herkunft der Primärzutat mindestens 75 % der Schriftgröße der Herkunftsangabe des Lebensmittels betragen, darf also nicht kaum lesbar irgendwo versteckt werden. Die Angaben müssen sich im Sichtfeld der jeweiligen Herkunftsangabe des Lebensmittels befinden, wobei dies für jede einzelne Herkunftsangabe auf der Packung gilt, d.h. wenn mehrmals auf einer Packung eine Herkunftsangabe zu finden ist, muss auch mehrmals, dann im jeweiligen Sichtfeld die Herkunftsangabe der Primärzutat erfolgen.
Welche Formulierungen sind erlaubt?
Die Formulierung einer solchen Herkunftsangabe der Primärzutat kann auf unterschiedliche Weise erfolgen, etwa als „EU“, „Nicht-EU“ oder eine Kombination aus beiden. Es kann ein konkreter Mitgliedsstaat oder ein Drittland genannt werden oder auch eine Region. Eine Kombination auch der „EU“-Angabe und einem konkreten Land ist nicht erlaubt. Eine Kombination aus EU-Ländern und Drittstaaten sowie aus Regionen der EU und Nicht-EU ist ebenfalls nicht erlaubt. Ländercodes sind als Herkunftsangabe ebenfalls ausgeschlossen.
Müssen Onlinehändler in ihren Shops auch kennzeichnen?
Grundsätzlich haben auch Onlinehändler eine Kennzeichnungspflicht. Diese ergibt sich aus Art. 14 LMIV. Nach Art. 9 Abs. 1 lit. i LMIV umfasst die Pflicht auch die Herkunftsangaben für Primärzutaten, wenn deren Herkunft von der ausgewiesenen Herkunft des Lebensmittels abweicht
Grundsätzlich müssen Onlinehändler nach dem bisherigen Erkenntnisstand nur dann die abweichende Herkunft von Primärzutaten angeben, wenn sie
- selbst online mit der Herkunft eines Lebensmittels werben (bei nicht identischer Herkunft der Primärzutat/en) oder
- in ihrem Angebot die Herkunftskennzeichnung von Herstellern sichtbar übernehmen in dem sie zum Beispiel das Produktfoto übernehmen, auf dem die Produktherkunft irgendwie geartet angegeben wird (bei nicht identischer Herkunft der Primärzutat/en)
Indem ein Onlinehändler die Lebensmittelherkunft angibt oder sie sich anderweitig zu eigen macht, indem er etwa ein Produktfoto abbildet, auf dem diese zu sehen ist, gilt für ihn die Kennzeichnungspflicht.
Daher ist es ratsam, seine Angebote zu überarbeiten, bis auf den Verpackungen die neuen Vorgaben umgesetzt wurden. Auch dann gilt aber, wenn Sie diese Verpackungen abbilden oder die Herkunftsangabe des Lebensmittels selbst machen, haben Sie auch eine Kennzeichnungspflicht.
Um beim Beispiel der italienischen Spaghetti zu bleiben:
Sie verkaufen online Spaghetti, auf deren Packung eine italienische Flagge abgebildet ist, das Mehl dafür, die Primärzutat stammt jedoch aus Deutschland. Diese Packung darf durch den Hersteller ohne Ergänzungen abverkauft werden, wenn sie vor dem 01.04.2020 auf den Markt gebracht worden ist. Ab dem 01.04.2020 werden Sie schauen müssen, ob auf dem in Ihrem Shop abgebildeten Produktfoto die Flagge zu sehen ist, denn in dem Fall wären Sie als Onlinehändler verpflichtet, die Herkunftsangabe zum Mehl der Spaghetti zu machen.
Denken Sie daran, dass die Nichtbeachtung unter anderem wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich ziehen kann.
Übergangsregelung
Nach der Übergangsregelung der DVO dürfen Lebensmittel, die noch vor dem 1. April 2020 auf den Markt gebracht oder gekennzeichnet wurden, verkauft werden, bis sie aufgebraucht sind.
Rufen Sie uns gerne an, wir beraten Sie auch zu einzelnen Produktgestaltungen!