Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 18.06.2013, Az.: 310 O 182/12, entschieden, dass auch ein Online-Händler der zum Vertrieb von Waren den Marketstore von Amazon nutzt, für Verletzungen von Urheberrechten haftet.
Im Ausgangsfall ging es um eine Musik-CD – das Album „Lovesong“ von Christina Perri. Die streitgegenständliche CD war insbesondere für den amerikanischen Markt produziert worden und enthielt somit auch die Aufschrift „Made in USA“. Die Beklagte vertrieb die CD über die Plattform Amazon.de und führte sie damit auch nach Europa und Deutschland ein.
Hierin sah das LG Hamburg eine Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte. Es handelt sich nach Auffassung des Gerichts um US-Ware, die in der streitgegenständlichen Fassung bisher nicht in die Europäische Union importiert wurde. Dadurch sind die Rechte an dem Werk nicht erschöpft.
Zwar entscheid das LG Hamburg in seiner „Buchhändler-Entscheidung“ vom 11.03.2011, Az.: 308 O 16/11, dass ein Online-Buchhändler grundsätzlich nicht für fremde Urheberrechtsverletzungen an dem Werk mithaften. Diese Entscheidung ist hier jedoch nicht anwendbar.
Für eine solche restriktive Auslegung bestünde in diesem Fall keine Möglichkeit, da ansonsten der Urheber des Werkes nahezu schutzlos dar stünde. In der „Buchhändler-Entscheidung“ habe den Online-Buchhändlern die Tatherrschaft über die Verletzungshandlung gefehlt habe. Dies sei hier anders, da die Beklagten die CD – welche für den europäischen Unionsraum nicht freigegeben war – selbst über die Plattform zum Kauf angeboten.
Aus diesem Grund haften auch die Händler auf Amazon für solch entstehenden Urherberrechtsverletzungen.