Für die Betreiber von sog. „Abofallen“ gibt es nun endlich erste wirkliche Rückschläge.
Die Bundesverbraucherzentrale hat vor dem Landgericht Hanau (Urteil vom 1.09.2008, Az. 9 O 551/08 und Urteil vom 17.09.2008 Az.: 1 O 569/08) durchsetzen können, dass das einschlägig bekannte Unternehmen „Online Contend Ltd.“ die durch die sog. „Abofallen“ erzielten Gewinne für das Gewinnabschöpfungsverfahren offen legen muss. Die erzielten Gewinne werden nunmerh der Staatskasse zu Gute kommen.
In einer weiteren Entscheidung vor dem Landgericht Frankfurt vom 16.10.2008 (Az.: 2-06 O 514/08) wurde entschieden, die „Online Contend Ltd“ über die Webseite frabrik-verkauf.de Internetnutzer nicht zur Anmeldung auffordern darf, wenn ohne den Nutzer deutlich auf die anfallenden Kosten hinzuweisen. Die Online-Contend Ltd hat hierauf reagiert und ihre Seite entsprechend geändert.
Für den Verbraucher ist dies ein erster Schritt in die richtige Richtung.