Das Landgericht Mannheim (Urteil vom 05.12.2011, Az. 7 O 442/11) hat entschieden, dass eine über Gebühr umfassende Nutzungsübertragung durch AGB unwirksam ist.
Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine sogenannte Buy-out-Klausel, die ein Verlag gegenüber einem freien Journalisten verwendet hatte. Durch diese Klausel sollten mit Bezahlung seiner Honorarrechnung sämtliche Nutzungsrechte abgegolten sein, und zwar umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt. Zu dem war geregelt, dass für unbekannte Nutzungsarten kein Vergütungsanspruch bestehen sollte und auch die Ausübung eines Widerrufs nach § 31 Abs. 5 UrhG war ausgeschlossen.
Das Gericht erklärte die Klausel für unwirksam, da sie dem Vertrag ein Übermaß an Rechten übertrage. Auch die Tatsache, dass eine Vergütung für unbekannte Nutzungsarten ausgeschlossen sei, stelle eine unangemessene Benachteiligung dar, weil sie dem Grundgedanken des § 31 a Abs. 4 UrhG widerspreche, wonach auf diese Recht im Voraus nicht verzichtet werden kann. Ebenfalls sah das Gericht den Ausschluss des Widerrufsrechts als unwirksam an.
Schließlich lag nach Ansicht des Gerichts auch ein Verstoß gegen §§ 11 S. 2, 32, 32a, 36 UrhG vor, wonach dem Urheber eine angemessene Beteiligung an den Erträgen seines Werkes zukommen soll. Dies wäre durch die Vereinbarung einer einmaligen Vergütung nicht möglich und stelle ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung dar.