Das Landgericht Bremen hat vor wenigen Tagen entschieden, dass das insbesondere auf der Handelsplattform Amazon praktizierte „Anhängen“ auf bereits vorhandene Angebote grundsätzlich zulässig sei.
Gemeint ist damit folgendes:
„Anhängen“ beschreibt das Einstellen eines Produktes auf einer bereits vorhandenen Produktdetailseite. Die Handelsplattform Amazon erkennt beispielsweise identische Produkte und ordnet das neue Produkt entsprechend zu, um die Plattform übersichtlich zu halten und Kundentransparenz durch Preisvergleich zu schaffen.
Immer mehr „Ersteinsteller“ fühlen sich jedoch ausgenutzt, da sie bei jeder Neueinstellung eine gebührenpflichtige sog. „GTIN“-Kennung beantragen müssen. Amazon wandelt diese unverwechselbare GTIN-Kennung dann in eine unternehmenseigene Kennnummer um, welche die standardisierte Produkterkennung und letztlich auch das „Anhängen“ möglich macht. Nachfolgende Anbieter sparen sich somit die Registrierungsgebühren und können ihre Produkte auf diese Weise oft günstiger anbieten.
Diese Tatsache begründet jedoch noch keinen Wettbewerbsverstoß, so das Landgericht Bremen. Es liege nämlich weder ein wettbewerbsrechtlicher, noch ein kennzeichenrechtlicher Verstoß vor, insbesondere da der Verbraucher die vorgenannte „GTIN“ ja überhaupt nicht zu Gesicht bekomme. Eine Irreführung scheide mithin aus.
Letztlich schafft daher der Ersteinsteller durch die Produktregistrierung die kostenbehaftete Voraussetzung dafür, dass sich andere kostenlos anschließen können. Auch wenn dies bisher noch als zulässig erachtet wird, sollten zumindest die Betreiber von Amazon sich die Frage stellen, ob eine an den Ersteinsteller zu entrichtende „Nachfolgegebühr oder ähnliches nicht geboten ist.